*** Karl Johann Jakob (Carl, Johann) Dux ***

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Johann Jakob (Jakob, "Lieut")

Dux

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Maria Sophie (Sophie)

Dux-Schegg

... Eltern von ...

Karl Johann Jakob (Carl, Johann)

Dux

* Mi, 1873-12-24
† So, 1952-08-03

... verheiratet mit ...

...

 

 

Sa, 1900-05-26

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Carolina ("Lina")

Dux-Kobler

...

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Carl Johann Josef (Carl) Dux

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Johann Josef Max (Max) Dux

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Johann Edwin (Edwin) Dux

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Josef Dux


*** Report ***


Personalien

Name

Karl Johann Jakob (Carl, Johann) Dux

Bürger von

Oberriet, SG

Geboren am

1873-12-24 in Eichenwies, Oberriet, SG

Gestorben am

1952-08-03 in Eichenwies, Oberriet, SG / Oberrietsberg

Titel

Dr. jur.

Beruf(e)

Redaktor; Gemeindeammann (1900); Kantonsrat (1908); Gemeindeammann (1928)

Wohnort(e)

Eichenwies, Oberriet, SG (1873); Marktgasse, Altstätten, SG (1901); Oberdorf, Oberriet, SG (1929)


Eltern

Vater

Johann Jakob (Jakob, "Lieut") Dux (1844-10-17)

Mutter

Maria Sophie (Sophie) Dux-Schegg (1851-02-05 bis 1922-05-18)


Partner

Ehefrau

Carolina ("Lina") Dux-Kobler (1874-06-21 bis 1951-10-27)
Hochzeit am 1900-05-26 in Altstätten, SG


Kinder

Sohn

Carl Johann Josef (Carl) Dux (1901-05-01 bis 1942-03-03)

Sohn

Johann Josef Max (Max) Dux (1902-12-25)

Sohn

Johann Edwin (Edwin) Dux (1904-07-26 bis 1976-11-23)

Sohn

Josef Dux (1912-08-26)


1900: Abschluss des juristischen Studiums und Übernahme der Redaktion des Rheint. Allgemeinen Anzeigers. Anlässlich der Taufe des Sohns 'Carl Joh. Josef' (1901) 'Carl' ("D-jur.") genannt. Übernahm 1903 von Valentin Büchel das Haus No. 501 (Gasthaus Rössli), die Scheune No. 502, Scheune und Torkel No. 503, die Remise No. 504 und das Waschhaus No. 505 (unter Valentin Büchel als Schweinestall genutzt) in Eichenwies, Oberriet (das Rössli wurde ursprünglich von Johann Jakob Jüchinger um 1800 erbaut; das Gebäude brannte am 8. Dezember 2003 ab). Er behielt die Objekte bis 1931 (danach ging das Rössli an Emil Mattle und 1933 bereits weiter an Pius Zäch-Savary). Übernahm 1923 von Karl Kluser das Haus No. 102 ("Möösli") in Oberdorf, Oberriet (er behielt das Haus bis mindestens 1926). Ende 1925 war Karl Mitglied der Elektrizitätskommission (weitere Mitglieder: Gemeinderat Johann Benz, Gemeinderat Selin Zäch, Dr. med. Wilhelm Zäch, Werkführer Clemens Stieger). Hatte bei der Total-Steuerrevision 1926 ein Vermögen von 5000 Franken und ein Einkommen von 4500 Franken (Total-Gemeindesteuerkapital: 32000 Franken). Förderer der Ruppenbahn 1928. Karl übernahm 1929 von Arnold Lüchinger das Haus No. 59 und die Scheune No. 60 in Oberdorf, Oberriet. Gemäss 'Personen-Register mit Lebensdaten (Quelle: Neujahrsblätter des Historischen Vereins des Kantons St.Gallen) von A. Heer' gestorben am 1952-08-04.

 

Karte

 

Bekämpfung der Überschwemmungen

Der in Montlingen aufgewachsene Dr. Karl Dux hatte durch die Überschwemmungen von 1886, 1888 und 1891 erlebt, wie verschiedene Wohn- und Stallräume des Dorfes durchflutet und neue Dammbrüche zu befürchten waren. Er sah auch das Ausmass der Überschwemmungen von 1888 und 1891 in Koblach, Mäder und Altach.

Im Jahre 1900 hatte er seine juristischen Studien abgeschlossen und übernahm die Redaktion des Rheint. Allgemeinen Anzeigers (Rheintalische Volkszeitung) in Altstätten. Das Rheinproblem beschäftigte ihn schon früh, und die Presse bot ihm nun Gelegenheit, sich für die steuerlich so schwer belasteten Rheingemeinden, vorab für Oberriet, einzusetzen.

Zum grossen Leidwesen der schon überlasteten Bürger erfuhr der Steuerkarren eine weitere Aufstockung. Zur alten Wuhrschuld und Rheinsteuer gesellte sich 1894 noch der Kanalperimeter, für unsere Gemeinde Mehrausgaben von jährlich über 60000 Franken, was das Doppelte der damaligen Polizei- und Armensteuer ausmachte. Unter diesen Umständen war an die Bezahlung der alten Rheinwuhrschuld nicht mehr zu denken, obwohl die Kantonsbehörde von einem Erlass nichts wissen wollte. Da die Initiative zur Abwälzung dieser Last nicht von den Rheingemeinden ausgehen konnte, setzte sich Dr. Karl Dux mit dem Melser Gemeindeammann und mit Nationalrat Hidber in Verbindung, der 1901, nach erfolgter Rücksprache mit den Rheingemeinden, die Ortsgemeinde Mels zum einstimmigen Beschluss veranlasste, es sei an die Regierung zu Handen des Grossen Rates eine Petition einzureichen, dass die alte Rheinwuhrschuld erlassen oder wesentlich reduziert werde.

Mit Schreiben vom 6. Mai 1902 lehnte die Regierung das Gesuch ab, sollten doch erst einige Millionen für die Toggenburgerbahn beschlossen und ein erträglicheres Steuergesetz eingebracht werden. Und es kam zum «Kuhhandel», was man damals den Rheintalern vorwarf. Die Initianten Dux und Hidber drohten mit geschlossener Opposition der Rheintaler und Oberländer gegen die beiden Regierungsvorhaben, falls man für die Rheintaler kein Verständnis zeige. Dies half. Die Regierung war gewillt, auf die Zins- und Zinseszinsschuld von 961'000 Franken zu verzichten. Aber durch Kantonsratsbeschluss vom 19. November 1902 wurde allen drei Wünschen entsprochen, die Toggenburgerbahn wurde saniert, die Rheintaler wurden von der Rheinwuhrschuld befreit, und der Regierung wurde das neue Steuergesetz zugebilligt.

Aus 'Geschichte des Reichshofs Kriessern' (1979).

Gasthaus Rössli

Das Gasthaus Rössli wurde zwischen 1800 und 1802 von Hofammann Johannes Lüchinger erstellt. Möglicherweise war zuvor bereits ein anderer Bau 'W[eisses] Rössli' vorhanden gewesen.

Oberriet - Gasthaus Rössli

Das Rössli ging um 1806 an die Söhne von Johann Jakob Lüchinger (d.h. an Johannes und an Jakob Lüchinger). Ab 1818 gehörte es Johannes Lüchinger alleine. Als dieser 1835 in das später 'alte Post' genannte Haus umzog ging das Rössli 1836 an den Schwiegersohn Carl Heinrich Sartory, Sohn des Oberst Karl Fidel von Sartory. 1869 ging das Haus an dessen Sohn Emil über. Dieser verkaufte dann das Haus 1888 an Valentin Büchel, welcher es dann 1903 an Carl Dux weiterverkaufte. 1931 ging das Rössli dann an Emil Mattle und bereits 1933 an Pius Zäch-Savary. Der quadratische Brunnen auf dem Platz vor dem Haus diente ursprünglich als Pferdetränke. Er stand dort bis nach 1950. Die zwei grossen Wirtschaftsgebäude wurden 1957 und 1976 abgebrochen. Seit dem Abbruch der beiden Scheunen existierte zwischen dem Rössli und dem Rothus eine hässliche Lücke. Am 8. Dezember 2003 fiel das (inzwischen etwas vernachlässigte) Gasthaus dann einem Brand zum Opfer.

Buch 'Dreissig Jahre Oberriet (1900 - 1930)'

Im folgenden wird das Buch zum Teil zusammengefasst, zum Teil zitiert (Kursivschrift)."

Einleitende Bemerkungen

Wenn der Verfasser der nachstehenden Ausführungen einiges aus der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung der Gemeinde Oberriet während den drei letzten Dezennien und gleichzeitig auch aus seiner während 30 Jahren dem allgemeinen Wohle seiner Heimatgemeinde gewidmeten öffentlichen Tätigkeit zur Darstellung zu bringen versucht, so geschieht dies vorerst und hauptsächlich, um das tatsächliche Geschehen der Gemeinde im Zeitraume von 1900 bis 1930 in einigen losen Bildern auch für die Zukunft festzuhalten. Gilt schon im allgemeinen, daß die Geschichte, das Gewordene, der beste Wegweiser für die Zukunft, das Kommende, ist, so trifft dies auch hier im Kleinen zu, zumal heute, in unserer rasch lebenden und rasch vergessenden Zeit.

Dabei sollen im Rahmen der folgenden Ausführungen auch einmal die Wesenheit des Allgemeinen Hofes Oberriet und seine Zweckverbundenheit mit der politischen Gemeinde ihre geschichtliche und rechtliche Darlegung finden.

Das ist der eine Zweck der Darstellung.

Und der andere soll meiner persönlichen Salvierung dienen.

Bei meinem öffentlichen Abgange im Jahre 1930 hat man meiner öffentlichen Tätigkeit nicht immer die Gerechtigkeit willfahren lassen, auf die ich glaubte Anspruch erheben zu dürfen. ...

Erinnernd sei bemerkt, dass ich von 1903-1912 und von 1924-1940 dem Gemeinderate, von 1903-1924 dem Realschulrate, von 1902-1912 dem Grossen Rate und von 1915-1924 der Rechnungskommission der politischen Gemeinde angehörte. Von 1909-1924 war ich Präsident des Realschulrates, von 1924 bis 1930 Gemeindeammann. ...

Um diese Zeit hatte ich meine akademischen Studien beendet und hatte mit Neujahr 1900 die Redaktion des "Rheintaler Allgemeinen Anzeigers", des Vorgängers der heutigen "Rheintalischen Volkszeitung", Altstätten, übernommen. In Montlingen aufgewachsen, kannte ich die Rheinnot und die Rheinsorgen nicht nur aus den Erzählungen der alten Montlinger, sondern auch aus eigener Wahrnehmung zur Genüge. War ich doch dabei, als 1886, 1888 und 1891 das Rückstauwasser die Wohn- und Stallräume verschiedener Dorfteile Montlingens durchflutete und man keinen Augenblick vor dem Entsetzen eines Rheineinbruchs sicher war. Ich sah auch mit eigenen Augen, welche Verwüstungen die ennetrheinischen Rheineinbrüche von 1888 und 1891 in Koblach drüben, in Mäder, Altach und Meiningen verursachten.

Wuhrschuld [p. 9ff]

Karl Dux setzt sich ab 1900 dafür ein, dass Oberriet und die anderen Rheingemeinden von der alten Rheinbau- / Wuhrschuld befreit würden. Kontaktiert Gemeindeammann und Nationalrat Ferdinand Hidder von Mels. Dieser setzt sich 1901 für einen Nachlass oder zumindest eine Reduktion der Schulden ein. Das Gesuch wird 1902 vom Regierungsrat abgelehnt.

1903 machte der Regierungsrat "nach einem Kuhhandel" (Drohung seitens Rheintals die Steuerrevision zu sabotieren) einen Gegenvorschlag, welcher den Erlass der seit 1871 aufgelaufenen Zinsen von 1.6 Mio. Franken vorsah. Die Restschuld von etwa 650'000 Franken wäre 1903 zu bezahlen gewesen. Auch diese Restschuld wurde danach gestrichen.

Strassenprojekt Oberriet-Appenzell [p. 14ff]

Das Strassenprojekt Oberriet-Appenzell wurde bereits im 18. Jh. gefordert. 1902 wird die Strasse projektiert (16.1 km lang, 5 m breit). 1903 wurde der Gemeinderat Oberriet unterrichtet (Kosten auf St. Galler Seite: 220'000 Franken, später 300'000 Franken). Oberriet sollte 150'000 Franken plus Abtretung von Land beisteuern.

Eichberg und Altstätten verlangten eine Strassenführung via Hölzlisberg-Eichberg-Hinterforst-Altstätten (Parallelstrasse zur Stoossstrasse) statt via Hard.

Erst 1909 wurde die Strasse zwar bewilligt aber danach nicht gebaut. Eichberg baute seine Konkurrenzstrasse via Hölzlisberg nach Eggerstanden als Güterstrasse. Altstätten schuf sich ein eigenes Konkurrenzobjekt, die Altstätten-Gais Bahn.

Zwischen 1920 und 1923 wurde die Strasse Oberriet-Eggerstanden-Appenzell mit einer Breite von 3.6 m gebaut (mit Option auf eine Verbreiterung auf die gesetzlichen minimal 4 m). Bis auf ein 2 km langes "Mittelstück" Haltinerwald-Eggerstanden wurde diese Verbreiterung danach gebaut.

Dürrenbachverbauung [p. 25ff]

1871 wurden im Harder Wald sieben sechs Meter hohe Holzsperren am Dürrenbach gebaut. Als Folge wurde im Berggebiet des Dürrenbachs (Galgenbach und Sandbach) die Bachrinne schluchtartig vertieft, was zu Schlamm- und Gerölllawinen führte. Nach Vorbereitungsarbeiten von 45'000 Franken wurde klar, dass das Projekt über 1.5 Mio. Franken kosten würde.

Die am Galgenbach erstellten 53 Sperren waren bereits 1921 mit 3000 Kubikmeter Geschiebematerial gefüllt (die Entfernung kostete 11'068 Franken). Später wurden dort trotz Protest Altstättens 47 weitere Sperren gebaut.

Ausbau der Realschule [p. 33ff]

In den 1860er und 1870er Jahren wurden im Kanton St. Gallen viele Realschulen gegründet. So auch in Oberriet, wo 1875 eine Privat- oder Garantenschule entstand. [p. 37: der erste Lehrer verdiente 2'300 Franken pro Jahr.] Diese wurde von Jahresbeiträgen der Garanten und von Schulgeldern finanziert. Die Garanten-Gelder flossen mit der Zeit immer spärlicher und da die politisch-religiöse Einstellung der Schule nicht zum katholischen Oberriet passte, blieben auch immer mehr Schüler aus.

1897 ging die Schule an die politische Gemeinde über.

Dr. Jur. Karl Dux wurde 1903 in den Realschulrat gewählt und wurde 1906 dessen Präsident [p. 34 im Widerspruch zu p. 6, wo Karl Dux 1909 Präsident wurde]. 1909 Anstellung einer zweiten Lehrkraft. Das seit 1876 vorhandene einzige Schulzimmer [im Primarschulhaus] musste gekündigt werden. Frau Müller z. Post stellte die südlich ihres Wohnhauses befindliche Schlosserwerkstätte zur Verfügung.

Seit 1888 war im Primarschulhaus auch die Gemeinderatskanzlei, das gemeinderätliche Sitzungszimmer und die Gemeindearreste untergebracht. In Neubau für die Realschule und due Gemeindegebäude wurde - unter der Leitung der Realschulgemeinde - geplant (dies weil Schulen zu 33% subventioniert wurden, aber Gemeindehäuser nicht). Die Vorlage wurde 1911 von der Bürgerversammlung abgelehnt. Die Anzahl der Schüler war inzwischen auf 33 angestiegen. Ein verkleinertes Projekt wurde dann 1912 angenommen.

1913 waren es 34 Schüler, 1914 deren 40. Dem 1911 gewählte Reallehrer Eberle (gab neben den Hauptfächern auch Latein- und Italienischunterricht) war es nicht mehr möglich den Unterricht allein zu bewältigen. 1913 wurden für die Fächer Kalligraphie und Turnen die Hilfslehrer Allgaier und Knupp angestellt. 1915 bis 1916 übernahm hochw. Herr Kaplan Dillinger (Oberriet) den Französischunterricht. Mit Subventionen wurde Herr Albert Kreienbühler als weiterer Hilfslehrer eingestellt (2300 Franken pro Jahr). 1918 wurde dann die Aufstockung auf eine zweite Vollstelle (2500 Franken statt 2300 Franken) genehmigt. 1920 wurde dank Auslegung eines nicht allzu klaren Testaments von Frau Marie Lüchinger ein "Fonds" zur Beschaffung von Schulmaterial für ärmere Kinder geäuffnet.

1924 waren es 60 Schüler.

Entlastung des Binnenkanal- und des Rheinperimeters [p. 38ff]

Die Stallbaute der Alp Sämtis [p. 45ff]

Die mittlere Hütte wurde infolge eines Lawinenniedergangs 1910 zerstört. 1921 wurde der Behörde ein Stallprojekt zugestellt (doppelter Stall für je zwei Kuhreihen für total 42 Kühe, total 26'000 Franken). Das Gesuch blieb dann bis 1923 liegen. Die Alp liegt in Innerrhoden, und Appenzell wollte keine Subvention ausrichten. der Kanton St. Gallen sicherte dann 10% und der Bund 25% zu. Der Stall wurde dann 1925 gebaut und 1926 als "die schönste Alpstallung von Innerrhoden" ausgezeichnet.

Der Rückkauf der sekundären Elektrizitätsanlagen durch die Gemeinde [p. 47-56]

1924 wurde bei den Erneuerungswahlen der Herr Gemeindeammann Kolb nicht wiedergewählt. Dr. Jur. Karl Dux wurde daraufhin gewählt.

Bei den Rückkaufverhandlungen betreffend die sekundären Elektrizitätsanlagen durch die Gemeinde ging es darum, ob die politische Gemeinde den Vertrieb der elektrischen Energie nur weiter konzessionieren wolle, oder ob die Gemeinde die Elektrizitätsversorgung in eigene Verwaltung und Rechnung nehmen wolle. Um den Rückkauf unattraktiv zu gestalten, hatten die St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke vor den Sekundärstrom zu verbilligen und den Primärstrom teurer zu gestalten. Erst als mit dem Import von billigem Strom aus Feldkirch gedroht wurde, lenkte die St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke ein.

Die Imprägnierungsanstalt [p. 56ff]

Nur in St. Gallen und im Kloster Magdenau gab es Imprägnierungsanstalten (für Holzstangen für Stromleitungen und Telephonmasten). Zudem gab es gemäss Förster Stieger in Oberriet etwa 40'000 zur Imprägnierung geeigneter Holzstangen.

Wasserversorgung auf Stein und Stromversorgung Freienbach-Stein [p. 57ff]

Die drei Kienbergalpen wurden 1926 mit Wasser versorgt (aus Neuenalpzapfenquelle mit 40 Minimalminutenliter). Stein musste bei Trockenperioden weiterhin Wasser von Freienbach oder gar von der Lochquelle beziehen. Stein war mit seinem Assekuranzkapital von 200'000 Franken bei Trockenzeiten auch bezüglich Feuer gefährdet.

Aus derselben Quelle sollte auch Stein erschlossen werden (Reservoir von 50 Kubikmeter, Einmündung bei der Krone in Freienbach). Der Anschluss wurde 1928 gebaut.

1829 wurde dann Freienbach-Stein mit Strom versorgt.

Die Erstellung eines Pumpwerks beim Feldhof [p. 60ff]

1904/1905 wurde die Wasserversorgung von Oberriet erstellt. Der erhöhte Konsum (v.a. Industrie) veranlasste die Gemeinde sich 1921 und 1924 nach neuen Quelle umzusehen (Schwammtobel, Schwarzenegg / Innerrhoden, Forstsee). Das Projekt mit den Quellen war zu teuer (mindestens 150'000 Franken) daher wurde die Möglichkeit geprüft ein Pumpwerk am Rhein zu installieren (da wo der alte Giessen vom Rhein mit dessen Sickerwasser herzog und wo man einen unterirdischen Wasserlauf vermutete). Das Pumpwerk wurde ursprünglich mit einem 11 PS Motor gebaut (300 Minutenliter).

Der Steinbruch im Unterkobel [p. 62ff]

Oberriet litt immer mehr unter Arbeitsmangel (fehlende Industrie, Rückgang der Arbeitsgelegenheit am Rhein). Der aufkommende Automobilverkehr benötige - statt der früheren Bekiesung - immer grössere Mengen an Schotter- und Pflastersteinen mit hoher Druckfestigkeit. Ebenso benötigte der Streckenumbau der Bahnen (Elektrifizierung) grosse Mangen an Schotter. Der Basaltstein - in Form von "Knörren" im Moos (Besitzer: Morant & König), an der Kobelwald-Freienbachstrasse und im Unterkobel zu finden - hatte die nötige Druckfestigkeit und Eisresistenz. Das im Unterkobel befindliche Basaltsteinlager wurde anfangs 20. Jh. von einem Glarner Studenten am Poly beschrieben; es gehörte dem Allgemeinen Hof (wurde bei der Hofteilung 1793 als "Staudengreut" behalten).

1926 kaufte die Gemeinde das Land im Unterkobel. Da die Ausbeutung der Knörren im Moos zu Ende ging, fragten Morant & König an, ob das Land im Unterkobel erwerbbar sei. Am 1. Februar 1930 übernahmen Morant & König für 3800 Franken den mittleren Teil (10'670 Quadratmeter), währenddem der südliche Teil (11'123 Quadratmeter) und der nördliche Teil (bisheriger öffentlicher Steinbruch, inkl. Wäldchen und dem 1926 von Joh. Stieger v. Innozenz erworbenen Heuboden) bei der Gemeinde blieb. Für den nördlichen Teil hatten sich Morant & König das Kaufrecht für 3800 Franken anbedungen.

Armenrechtliche Abkurung [p. 66ff]

Das neue Armengesetzt vom 7. Juli 1926 trat im Oktober in Kraft. Bis dahin hatten die Heimatgemeinden die armen Bürger selbst zu erhalten (innerhalb und ausserhalb der Gemeinde; im Jahr 1926 hatte Oberriet 3300 Bürger ausserhalb der Gemeinde). Im neuen Gesetzt galt neu zu 50% das Wohnprinzip. Da die industriellen und städtischen Kosten höher waren, stellten diese 50% bald mehr dar als die früheren 100%.

Der Allgemeine Hof Oberriet, seine Verwaltung und sein Vermögen [p. 69ff]

132 Jahre lang hatte die der Gemeinderat die Verwaltung des Allgemeines Hofes bewerkstelligt. An der Vorgemeindeversammlung im November 1929 wurde für die Amtsdauer 1930 bis 1933 eine separate Hofverwaltung beschlossen.

a) Der Allgemeine Hof bis zur Hofteilung im Jahre 1793

Der Allgemeine Hof Oberriet - früher zuerst: Allgemeines Wesen, dann: Hof Krießern an oberen Ried, Hof Krießern und Oberriet usw. genannt - besteht seit unvordenklichen Zeiten und ist nach seiner Verfassung und seinem wirtschaftlichen Wesen auf die Alemannen zurückzuführen, welche um die Mitte des fünften Jahrhunderts n. Chr. vom Norden her über den Bodensee und den Rhein in unsere damals noch zum größten Teile mit Wald bedeckte Talschaft zogen und hier die bisher ansäßigen, seit 15 v. Chr. von den Römern unterjochten Rätier teils nach Süden zurückdrängten, teils in sich selbst aufnahmen.

Die alemannische Siedlung war eine genossenschaftliche. Sämtlicher Grund und Boden war ursprünglich Gemeingut aller, gehörte der Gesamtheit als solcher, wie diese auch in ihrer Gesamtheit die Lasten der Siedlung zu tragen hatte.

Die Ansiedlung der Alemannen erfolgte in Höfen, die sich mit der fortschreitenden Volksvermehrung und der dadurch bedingten Waldrhodung zu Weilern, Flecken, Ortschaften und schliesslich zu Rhoden entwickelten. Diese bildeten zusammen, wie es in den Hofurkunden heisst, das Allgemeine Wesen, die Gesamtheit der Höfe, den allgemeinen Hof.

Zum Allgemeinen Hof Oberriet gehörte ursprünglich nicht nur das Gebiet der heutigen politischen Gemeinde Oberriet mit seinen fünf Ortsgemeinden, sondern bis 1789 auch Diepoldsau, und noch früher, bis ins 16., bzw. 17. Jahrhundert hinein auch die vorarlbergische Gemeinde Mäder, die damals ein ganzes Drittel des gesamten Hofgebietes ausmachte. 1) Und schließlich gehörten zum Hofe Oberriet auch die beiden innerrhodischen gelegenen Alpgebiete Sämtis und Wideralp, deren Zugehörigkeit zum Hofe auf die Zeit zurückzuführen sein dürfte, als die Alemannen das Gebiet des Appenzeller-Landes vom Rheintale aus besiedelten.

1) Zur folgenden Darstellung wurden die im "Hof Krießern" (V. J. Hardegger und H. Hartmann) abgedruckten Urkunden, das im Hofarchiv befindliche Notierbuch, die Hofprotokolle, die weit ins 18. Jahrhundert hineinreichten und andere zahlreich im Hofarchiv sich vorfindliche Urkunden benützt. 147 bis 1274 zurückreichend, meistens Originalurkunden, befinden sich seit 1881 zur Aufbewahrung im Stiftsarchiv in St. Gallen; die meisten davon befinden sich in Abschrift auch im Notierbuche.

Der Allgemeine Hof diente als Alemannisches Gemeindewesen einem doppelten Zwecke, er war Ortsgemeinde und Polizeigemeinde zugleich.

Als alleiniger Besitzer und Eigentümer von Grund und Boden hatte er das Land, das Gemeingut aller Hofgenossen, diesen zur Benützung aushinzugeben, zu verwalten. Insoferne versah der Allgemeine Hof die Rolle der heutigen Ortsgemeinde, nur in viel weiterem Masse, da ja das ganze Hofgebiet jahrhundertelang ausschließlich in seinem Gemeingute stand.

Die Vermehrung der Höfe bedingte eine Vermehrung der Hofstatten, die eingezäunt werden durften und die, obwohl sie anfänglich noch Gemeingut aller waren, doch, weil eingezäunt, von der Nutzung durch die Allgemeinheit allmählich ausgeschlossen, nur noch der Sondernutzung der Hofstattinhaber, zudienten. Das war der Anfang zur Privateigentumsentwicklung von Grund und Boden.

Mehrere, nebeneinanderliegende Hofstatten entwickelten sich dann zur Dorfschaft, die, ebenfalls zur Sondernutzung eingezäunt, allmählich der Gemeinschaftsnutzung entgingen, wir dann im Laufe der Jahrhunderte auch außder Dorfschaft liegende Teil des Hoflandes nach und nach in Sondernutzung und schliesslich durch langandauernde Sondernutzung in Privateigentum übergingen.

Am längsten blieben Wald, Riet und Weide in gemeinsamer Nutzung und damit im Gemeineigentum.

Da jede Dorfschaft infolge ihrer Sondernutzung an diesen ein besonderes, von den anderen Dorfschaften abweichendes, Interesse hatte, organisierten sich diese Dorfschaften ganz natürlicherweise jede für sich, und so entstanden im Laufe einer langen Entwicklung innert dem Allgemeinen Hofe die Rhoden, die sich im Laufe der Jahrhunderte derart in die ursprünglich gemeinsamen Nutzungen des Hofes geteilt und abgesondert hatten, daß bei der sogenannten Hof- oder Generalteilung 1789/1793 der Allgemeine Hof als Nutzniesser und Verwalter des Gesamtgemeingutes, sagen wir als Ortsgemeinde, schon längst aufgehört hatte zu existieren. Die Abtrennung von Diepoldsau von 1789/1790, wie die allgemeine Hofteilung von 1793 hatten formell und in der Hauptsache nur noch das zu bestätigen, was die jahrhundertalte Entwicklung schon längst geschaffen hatte.

Der Allgemeine Hof war aber bis 1793 nicht nur Ortsgemeinde im heutigen Sinne des Wortes, sondern er hatte auch von allem Anfange an die Aufgaben der heutigen Polizeigemeinde, ja des heutigen Staates selbst zu erfüllen.

Die gleichen Organe (Hofrath, Hofammann, Hofschreiber, Hofsäckelmeister usw.), welche die Nutzungen und Beschwerden des Gemeindegutes zu betreuen hatten, hatten auch das Polizei- und Bußenwesen zu besorgen. Der Hof hatte sein eigenes privates und öffentliches Recht.

Das "alt und neu Hofbuch" von 1608/1618 war nur eine Neuauflage von schon Jahrhunderte alten Rechtsanwendungen und regelte das Familien- und Erbrecht, das Vormundschafts- und Waisenwesen usw. Das aufkommende Privateigentum schuf auch ein eigenes Hofverschreibungsrecht, ein eigenes Grundbuchrecht, ein eigenes Hypothekar- oder Briefrecht. Ein ausführlich angelegtes "Copeyenbuoch" geht bis 1620 zurück, während die ersten Hypothekarbriefe bis zum Anfang des 15. Jahrhunderts, bis zur Entstehung der Rentenbriefe überhaupt, zurückdatieren. Vorhandene Hofftürbüchly, Zins- und Stürrodel erzählen von den Lasten des 16. und 17. Jahrhunderts. Sache des Hofes war auch das Straßen-, Brücken- und Flußwesen, wobei von altersher der Schutz gegen die Fluten des Rheines eine große Rolle spielte. Wuhr- und Dammlasten waren aber damals und bis ins 19. Jahrhundert hinein (Regierungsbeschluss vom 6. Februar 1817) keine Grundlasten, sondern Polizeilasten, und es wurde daher deren Verteilung unter die Rhoden 1790 auch nicht nach der Größe der Rhode, sondern im Verhältnis der Zahl ihrer Mannschaft vorgenommen (Notb. Nr. 145, 148).

Die Hoforgane regelten auch das Marktwesen, sie bestimmten die Fleisch- und Brotpreise, den Lohn "der Murer und Zimmerlüt", der Knechte und Mader usw. Die Hoforgane regelten schliesslich auch den Verkehr mit den damaligen Oberbehörden, den Schutz- und Schirmherren von Rheineck (seit 1499 die eidg. Orte) und dem Obervogt (Kloster St. Gallen) auf Blatten, und hatten an diese die alljährlichen Schutz-, Schirm- und Vogtsteuern abzuliefern.

Kurz und gut: Der Allgemeine Hof war bis 1793 nicht nur Ortsgemeinde, sondern auch Polizeigemeinde, er war beides zugleich.

b) Die Hofteilung von 1793

Nachdem 1789/1790 sich Diepoldsau gänzlich vom Allgemeinen Hof getrennt hatte, kam es 1790-1793 auch auf dem Gebiete der übrigen fünf Rhoden zur Hofteilung, zur "Generalvertheilung". Was man aber hier Generalteilung nannte oder noch nennt, war mehr bloß noch eine formelle Zuteilung von Grund- und Boden des Hofes unter die einzelnen Rhoden, den diese schon längst mit allen Nutzungen und Beschwerden benutzt und besessen hatten, weiter eine An- und Ausgleichung des Bezogenen unter den einzelnen Rhoden, eine definitive Zuscheidung der einzelnen Waldkomplexe, wobei teilweise noch das Los zu entscheiden hatte. die Alpen, Schwämme, Strüßler, Kienberg, hatten sich die Ortsgemeinden schon im 13. und 15. Jahrhundert als Sondernutzung angeeignet, während die Alp Sämtis auf den gleichen Wege in das Privateigentum von Hofbürgern, allerdings unter Aufsicht und Kontrolle der Hofbehörde, übergegangen war und das Bannriet in der Versammlung vom 11. Hornung 1776 den einzelnen Rhoden im Verhältnis ihres Viehbestandes zugeschieden wurde (Hofprotokoll vom 11. Hornung 1776). Die Hauptsache bei der Hofteilung von 1790/1793 war die Zuscheidung der Lasten und Beschwerden des Hofes und der Hofschulden unter die Rhoden. Die letzteren betrugen am 28. Dezember 1790 3559 Gulden und 5 Kreuzer (Hofprotokoll vom 28. Dezember 1790).

Daß es bei der Hofnachlaß-Verteilung oder vielmehr bei den "Erben" mehr als einmal haperte, erhellt aus der Tatsache, daß z.B. bei der Rheinlastenverteilung die Oberbehörde, d.h. die 9 eidg. Stände, wiederholt eingreifen und entscheiden mußten (Notb. Nr. 145, 146), daß bei der Verteilung von Straßen, Brücken und Stegen erst 1808 Schluss gemacht werden konnte (Hofprotokoll vom 24. Februar 1808), und dass eine Rhode ihren Hofschuldenanteil 1805 noch nicht bezahlt hatte (Hofprotokoll vom 30. März 1805).

Die Verteilung von Grund und Boden, Nutzungen und Beschwerden des Hofes, wie der Hofschuld, erfolgte nicht etwa nach der Größe der Rhoden, sondern nach der "Zahl ihrer Mannschaft" und nach den "Regeln der Billigkeit" (Hofprotokoll vom 29. November 1790). Dabei hatten die einzelnen Rhoden anlässlich der Hofteilung folgenden Mannschaftsbestand auszuweisen: Oberriet 156 Mann, Montlingen 113, Eichenwies 59, Krießern 63 und Holzrhode 134. Nach dieser Mannschaftsskala richtete sich die ganze Hofteilung. Sie wurde auch später immer wieder in Anwendung gebracht, wenn nachträglich noch Beschwerden zu verteilen waren, die bei der Hofteilung "versehentlich" übergangen wurden, oder wenn der Hof die ihm von den Rhoden noch nachträglich überbürdeten Wuhr- und Dammlasten nicht selbst aufbringen konnte oder schließlich, wenn es sich um die Verteilung der Armenlasten handelte (Hofprotokoll vom 30. März 1805, 24. Februar 1808, vom 13. Juli 1821, 6. September 1846, vom 12. September 1858, vom 16. Oktober 1859).

Die Hofteilung von 1790-1793 erfaßte mit Ausnahme von zwei relativ kleinen Kategorien von Grund und Boden (von denen unten zu sprechen sein wird) sämtliche Liegenschaften des allgemeinen Hofes, die nun formell in das Eigentum und die Verwaltung der einzelnen Rhoden übergingen.

Damit hatte der Allgemeine Hof als Verwalter des allgemeinen Wesens, des Gemeingutes, also der Ortsgemeinde (im heutigen Sinne des Wortes) aufgehört zu existieren. An seine Stelle traten die fünf Ortsgemeinden, die aber auch jetzt noch keine selbständigen, öffentlich-rechtlichen Gemeindegebilde waren, sondern dies erst 1833 wurden.

Dagegen ließ die Hofteilung von 1790-1793 den Allgemeinen Hof als Polizeigemeinde total unberührt.

Nach wie vor funktionierten der Hofrath, der Hofammann, der Hofschreibe, Der Hofsäckelmeister und wie alle die Hofbehörden hießen, weiter. Nach wie vor besorgte der Hof das Bußen- und Polizeiwesen, die niederen Gerichte, die Strazzierung und Ratifizierung der Handänderungen, die Errichtung und Kassierung von Zeddeln und Briefen. Der Hof war immer noch Patronatsherr von Kirche und Schule, und hatte für Schirm- und Vogtssteuern zu sorgen. Mit einem Worte, der Allgemeine Hof als Polizeigemeinde existierte wie vordem weiter.

Aber während die Auslagen, welche dem Hofe als Polizeigemeinde aus dem Titel der Verwaltung, der Steuerablieferung an die Schirm- und Vogtherren usw. vor der Hofteilung, vor 1793, in der Hauptsache aus den Einkünften des Hofgemeindegutes, wie des Trattgeldes, der Dorfschaftzinsen, teilweise auch aus Holzerlösen bestritten werden konnten, fielen diese Einnahmen infolge der Hofteilung zugunsten der Rhoden dahin und es verblieben dem Hof als Polizeigemeinde nur noch wenige Einnahmen, wie die Fremdgütersteuer, eine Art Vermögenssteuer, der Straßenzoll, Bußen usw. Diese wenigen und nicht sehr ertragreichen Einnahmen langten aber nicht mehr zur Deckung der dem Hofe als Polizeigemeinde noch verbliebenen Aufgaben.

Damit nun aber der Allgemeine Hof seinen Verpflichtungen, seiner Zweckbestimmung als Polizeigemeinde, doch nachleben konnte, wurden ihm vorerst, 1793, eine Anzahl Liegenschaften zu Eigentum überlassen, aus deren Nutzungen und eventuell auch Erlösen er die polizeilichen Auslagen mitbestreiten konnte. So verblieben aus diesem Grunde dem Hofe u.a. ein Stück "Staudengereut"-Boden im "Löhle" beim Martinsbergle, ein solches auf Kienberg, "Salchet" genannt, die Galgenhofstatt, ein Stück Staudengereut-Boden am Semelerberg, bei dem Galgenries (Antersandersche Liegenschaft), welche Liegenschaften der Hof bereits 1795 an Private um rund 5400 Gulden verkaufte und den Erlös zur Deckung der Hofausgaben, insbesondere zur Bezahlung der Kosten der sich seit 1792 immer mehr häufenden militärischen Zwangseinquartierungen verwendete (Notb. Nr, 140 bis 144. S. auch "Der Hof Krießern" v. Hardegger u. Wartmann). Weitere Liegenschaften, welche dem Hofe gemäß Beschluß vom 28. Juli 1794 zum gleichen Zwecke überlassen wurden, waren der äussere Wald (Wattwald), ein Teil des Kienbergwaldes und des Waldes auf dem Semeler, Staudenboden am Unterkobel und noch einige andere kleinere Liegenschaften Diese letzteren, dem Hofe ebenfalls zur Bestreitung seiner Verwaltungskosten überlassenen Waldliegenschaften waren damals abgeholzt oder gereutet, hatten daher keinen großen Nutzwert und konnten daher dem Hofe, wie es in der Vereinbarung vom Juli 1793 heißt, "ohne Schaden und Nachteil der Eint oder andere Rod" überlassen werden. Es war damals mehr Unland als Nutzland, und des konnten daher die Jahreserträgnisse auch nicht groß sein. Daher beschloß die Hofbürgerversammlung vom 28. Juli 1793, zur Bestreitung der "Kosten" des Allgemeinen Hofes für die Dauer von 10 Jahren auch noch eine jährliche Auflage von 24 Kreuzern pro Haushaltung (Notb. 132).

Alle diese erwähnten Liegenschaften verblieben dem Hofe als Polizeigemeinde, nicht als Ortsgemeinde, als welche er ja 1793 aufgehört hatte zu existieren. Die Erträgnisse derselben waren daher auch nicht dazu bestimmt, um je unter die Hofbürger oder die Rhoden verteilt zu werden, sondern sie dienten, wie erwähnt, zur teilweisen Bestreitung der Auslagen, die dem Hofe als weiterhin bestehender Polizeigemeinde erwuchsen. Diese Zweckbestimmung erhellt nicht nur aus der Tatsache und der Art der Ueberlassung, sondern auch aus der weiteren Tatsache, daß der Hof bereits zwei Jahre nach der "verflossenen" Hofteilung v, 1795, über einen Teil dieser Liegenschaften frei zu seinen Gunsten verfügte, und daß die Einkünfte dieser Liegenschaften bis 1833 bzw. 1839, also nachdem die Hofverwaltung schon längst an den Gemeinderat übergegangen war, in der Polizeirechnung aufgeführt und daselbst bestimmungsgemäß auch als Einnahmen der Polizeigemeinde verwendet wurden.

Diese Liegenschaften waren daher nichts anderes als Fonds der damaligen Polizeigemeinde in Form von Grund und Boden und stellten den einen Teil des mit bestimmter, gebundener Zweckbestimmung aus der Hofteilung von 1793 hervorgegangenen, dem Allgemeinen Hofe als Polizeigemeinde überlassenen "Hofvermögens" dar.

Daneben verblieben dem Hofe auch nach der Hofteilung von 1793 noch drei weitere Bodenkomplexe im Thale, am Rheine draußen, nämlich die oberen und unteren Hofauen und das Güetli am Kirchendamm (Notb. Nr. 145, 148).

Auch diese Zuscheidung erfolge zu einem bestimmte, öffentlichen Zwecke und hatte folgende Bewandtnis: Die Hofteilung schloß natürlicherweise nicht nur die Verteilung "von allen Gemeindsgütern in Berg und Thal", sondern auch jene der Beschwerden in sich. Zu diesen Beschwerden gehörten vornehmlich die Rheinlasten, die streckenweise unter die Rhoden zur Verteilung gelangen sollten. Dabei blieb die Holzrhode, weil allzuweit entfernt, interessanterweise von der Uebernahme einer separaten Wuhrstrecke verschont, immerhin hatten sie gemäß obrigkeitlichem Spruche 150 Fuder Steine an die allgemeine Wuhre zu liefern. Da Krießern als kleine Rhode mit Wuhren allzu stark "beladen" worden wäre und die Rhoden sich über eine gänzliche Ausscheidung der Wuhrpflicht nach Strecken überhaupt nicht einigen konnten, liessen sie zwei Wuhrstrecken bei Krießern und eine Dammstrecke beim Kirchendamm (dieser zog sich von Kolbenstein, Montlingen, in nördlicher Richtung bis zur sog- Fallenbrücke, zum bestehenden Damme hin und wurde in der Hauptsache bei Schaffung der Güterzusammenlegung Montlingen-Krießern abgetragen) unverteilt, die Gesamtheit des Hofes, also alle fünf Rhoden wuhr- und dammpflichtig weiterhin blieben.

Dabei wurden, wie bei der Wuhrzuscheidung, an die einzelnen Rhoden, die hinterliegenden Staudenauen auf die Länge der pflichtigen Wuhrstrecke, und zwar bei den oberen Hofauen bis zum Reutebach, bei der unteren bis zum Felddamm, den Wuhrpflichtigen, also hier der Gesamtheit der fünf Rhoden, als Eigentum zu geschieden. Die Zuscheidung der Staudenauen erfolgte deshalb, weil zur Wuhrung bei der damaligen Wuhrungsart (Wuhrhäge) Stauden das Hauptmaterial bildeten. Aehnlich verhielt es sich mit der Zuscheidung des Guetli am Kirchendamm (das in den achtziger Jahren des letztes Jahrhunderts verkauft wurde), und das Dammmaterial liefern mußte.

Sowohl die beiden Hofwuhre (wie sie nachträglich genannt wurden) wie die Dammarbeiten am Kirchendamm wurden von den fünf Rhoden auch nach der Hofteilung noch fast drei Jahrzehnte lang selbst, und zwar nach "der Zahl der Mannschaft", allerdings unter der Leitung des Hofverwaltungsrates, als der gegebenen gemeinsamen Behörde, besorgt. Der Kirchendamm wurde 1809 sogar unter die Rhoden streckenweise verteilt, später aber die Dammpflicht wieder der Gesamtheit, d.h. dem Hofe zu geschieden. Erst im Jahre 1829 wurde in Sachen der beiden Hofwuhre das erstemal beschlossen, "daß von nun an die benötigten Steine aufs allgemeine Hofwuhr von Hofs wegen angeschafft und bezahlt werden sollen", während die manuelle Wuhrarbeit auch jetzt noch von den Rhoden im Gmeinwerk und im Verhältnis ihrer Mannschaft zu leisten war. (Notb. 145, 148, Hofprotokoll vom 15. Dezember 1809 und 28. Dezember 1829).

So gingen die unteren und die oberen Hofauen samt dem Guetli als Folge der dem Hofe überbundenen Wuhr- und Dammpflicht auf diesen über und blieben natürlich auch in dessen Eigentum, als infolge des Rheinkorrekturgesetzes von 1859 manuelle und Materialleistungen der Rheinlastenpflichtigen durch Wuhr- und Perimeterbeiträge abgelöst wurden.

Das war der Allgemeine Hof, wie er aus der Hofteilung von 1793 hervorgegangen und wie wir ihn beim Eintritt der Helvetik 1798 antreffen. Als Ortsgemeinde im heutigen Sinne des Wortes hatte er aufgehört zu existieren, er war so arm geworden wie "en Kirchemus", wie es in einer Urkunde heißt, als Polizeigemeinde aber lebte er wie vordem weiter.

c) die gemeinderätliche Hofverwaltung im allgemeinen 1798-1930

Die großen politischen Umgestaltungen, welche sich am Ende des vorletzten Jahrhunderts im Westen Europas vollzogen, blieben auch auf die alte Eidgenossenschaft und ihre Untertanenländer nicht ohne Einfluß. Durch die Macht der damaligen Verhältnisse gezwungen, entliessen die neun regierenden eidgenössischen Orte in ihrer Tagsatzung von Frauenfeld unterm 3. März 1798 das Rheintal aus seiner Untertanenpflicht und anerkannten dasselbe zugleich als selbständiges Glied der schweizerischen Eidgenossenschaft (Notb. Nr. 273).

Als Folge dieser politischen Umgestaltung wurde am 20. März 1798 in Montlingen auf dem "Gemeinds-Blatz", nach dem vormittägigen Gottesdienste, Hofversammlung gehalten, damit der Hof als Glied des neuen Standes Rheintal auf Antrag der "provisorischen Obrigkeit" nicht nur die Wahlmänner des Standes Rheintal, sondern auch die "wie von Alters her", den neuen Hofrath mit einem "regierenden Hofammann" an der Spitze wähle (Hofprotokoll vom 20. März 1798).

Allein die Herrlichkeit der Rheintalischen Republik dauerte nicht lange. Die alte Eidgenossenschaft stürzte zusammen und an deren Stelle trat der von Frankreich diktierte Einheitsstaat, die Helvetische Republik. Bereits am 19. August 1798 hatten sich daher die Hofgenossen wiederum unter der Leitung des Hofammanns auf dem alten "Gmeinds-Blatz" zu Montlingen zu versammeln, um, allerdings mit Widerstreben, aber "in Ansehung der Munizipalitätswohl" an Stelle des Hofraths, des Hofammanns usw. einen "Munizipalitätsrath", einen "Bürger Munizipalitäts-Präsidenten" usw. zu wählen (Hofpr. v. 19. August 1798), wie es die Verfassung des Kantons Säntis, zu dem das Rheintal gehörte, verlangte. Die Munizipalgemeinde der Helvetik stellte so ziemlich das gleiche Gemeindewesen das, wie der Allgemeine Hof. Was sich änderte, das waren die Namen, auf einem Hofrath wurde ein Munizipalrath, aus einem Hofammann machte man einen Munizipal-Präsidenten usw. Die paar welschen Fremdwörter und die fortwährenden militärischen Zwangseinquartierungen waren das einzige, mit dem die Helvetische Republik dem Rheintale "imponieren" konnte. Im übrigen war die öffentlich-rechtliche Stellung der Munizipalgemeinde ungefähr die gleiche, wie die des Allgemeinen Hofes von 1793. Das ersieht man nicht nur aus den Verhandlungsgegenständen der Ratsprotokolle von vor und nach 1798. Sogar das unterm 23. März 1797 begonnene "Raths Brodokoll dess Gefrythen Reichs Hofes Griesern und Oberriedt ["] wurde bis zu "23. Aprile 1803", also bis in den Kanton St. Gallen hinein, auch vom Munizipalrat Oberriet weiter benutzt, wie es vordem der Hofrath getan, als ob immer noch die gleiche Hofbehörde in Funktion sei.

Mit der Schaffung der neuen Eidgenossenschaft und damit auch des Kantons St. Gallen durch die Mediationsakte vom 19. Februar 1805 trat an die Stelle der Munizipalgemeinde die politische Gemeinde, deren Pflichtenheft dieser von jener, und damit auch vom Allgemeinen Hofe des Jahres 1793 übernahm, soweit dasselbe durch die kantonale Verfassung nicht abgeändert wurde.

Während die Helvetik in Rücksicht auf die damaligen wirren Verhältnisse und die kurze Dauer ihres Bestandes 1798-1803) zu einer neuen Gestaltung der Gemeindewesen keine Zeit fand, schuf der Kanton St. Gallen bereits unterm 22. Brachmonat 1803 ein Gesetz "über die Organisation der Gemeinderäte und der Gemeindegüterverwaltungen". In § 3, zweiter Abschnitt dieses Gesetzes, wurde bestimmt, daß in den Fällen, da die politische Gemeinde "nur aus einer Gemeidegenossenschaft" besteht, der Gemeinderat auch zugleich der Verwaltungsrat dieser Gemeindegenossenschaft sei. Gemäß dieser Gesetzesbestimmung wurde die politische Gemeinde Oberriet, deren Gebiet sich mit jenem des Allgemeinen Hofes von 1793 deckte, von der Oberbehörde, dem kleinen Rate, nur als eine Gemeindsgenossenschaft und damit der Gemeinderat auch als deren Verwaltungsrat erklärt. Der Gemeinderat war somit während der Verfassungsperiode 1803 bis 1831, oder richtiger bis 1834, von Verfassungswegen auch Hofverwaltungsbehörde, und mußte als solche nicht noch extra gewählt werden. Man findet daher während dieser Zeit keine Hofwahl- und keine Hofbürgerversammlung, wie es auch keine Hofrechnung, sondern nur eine Gemeindsrechnung oder Hofrechnung gab. Aus dem gleichen Grunde war der Gemeinderat während dieser Zeit auch eine Art Oberbehörde über die Rhoden, die als Sektionen der Gemeinde weiter bestanden und als solche auch ihre Gemeindegüter selbst verwalteten (Hofprotokoll vom 20. Februar und 15. Dezember 1809, vom 28. Dezember 1829, 15. April 1922, 30. Oktober 1821).

Die neue Verfassung vom 1. März 1831 verwies dann in ihrem Art. 45 auf das Institut der Ortsgemeinden, die durch ein eigenes Gesetz bezeichnet werden sollten. Aber auch in diesem Gesetze vom 22. Wintermonat 1832 findet man für die politische Gemeinde nur den Hof als Ortsgemeinde verzeichnet, so daß die fünf Rhoden immer noch nur als Sektionen desselben galten. Erst durch das Spezialgesetz vom 15. Wintermonat 1833, in Kraft getreten am 30. Jänner 1834, wurden die Sektionen der Gemeinde Oberriet, als: Holzrhode, Oberriet, Eichenwies, Montlingen und Krießern "in Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse" als Ortsgemeinden mit öffentlich-rechtlichem Charakter anerkannt.

Mit dieser Anerkennung der 5 Rhoden als selbständige Ortsgemeinden fiel das seinerseits stipulierte Recht des Gemeinderates auf die Verwaltung der einten Gemeindsgenossenschaft dahin, eben weil diese durch das Gesetz von 1833 auch rechtlich in fünf Genossenschaften geteilt wurde. Anderseits bestand der Allgemeine Hof gemäß gesetzlicher Anerkennung von 1803 und 1832 formell, wenigstens als öffentlich-rechtliche Korporation, immer noch weiter, da er durch das Spezialgesetz von 1833 nicht aufgehoben wurde, und er zudem gemäß Hofteilung von 1793 immer noch Güter, allerdings mit gebundener Zweckbestimmung, besaß.

Man frägt sich zwar, warum bei diesem Anlasse gerade in Rücksicht auf die Zweckbestimmung eines Teils der Hofgüter - Mitbestreitung der Auslagen der Hof-Polizeigemeinde - diese nicht direkt der Polizeigemeinde zugeschieden, und der Hof als solcher nicht aufgehoben wurde. Allein, man darf bei dieser Erwägung ein Zweifaches nicht übersehen. Vorerst hatten die 1793 dem Hofe als Polizeigemeinde zugeschiedenen Güter auch jetzt noch (1834) keinen großen Ertrags- und daher überhaupt keinen großen Wert für die Polizeigemeinde. Dazu kam, daß die dem Hofe überbürdeten Rheinlasten um das Mehrfache den Wert der dem gleichen Hofe eben zur Mittragung der Rheinlasten überlassenen Hofauen übertrafen, und infolgedessen aus dem Ertrage der letzteren nicht bestritten werden konnten. Gerade aus diesem Grunde hatte der Staat ein großes Interesse an der Weiterexistenz des Hofes als Ganzes, zumal die Rheinlasten damals und bis 1859 Polizei- und nicht Grundlasten waren, und daher die Hofbürger neben ihrem Zweckvermögen (Hofauen) auch noch persönlich, steuerpolitisch, hafteten (Regierungsentscheid vom 6. Februar 1817. Steuergesetz von 1805, § 5).

Und Schließlich: Wenn auch durch das Sondergesetz vom 15. Wintermonat 1833 das gesetzliche Recht auf eine gemeinderätliche Hofverwaltung dahinfiel, und an dessen Stelle das eigene Wahlrecht, das Recht auf eigene Rechnungsstellung und Verwaltung trat, so hatte der Gesetzgeber in Art. 85 der 1831iger Verfassung (welche Bestimmung auch in die Verfassungen von 1861 und 1891 überging) in Berücksichtigung der Zweckverbundenheit zwischen Korporation (Hof) und Polizeigemeinde in die Bestimmung aufgenommen, daß die Hofverwaltung auch fernerhin dem Gemeinderate als solchem übertragen werden könne. Dieser Wahlzweckbestimmung lebten denn auch die Hofgenossenversammlungen von allem Anfange an, von 1834 bis 1930, nach, indem sie während dieser ganzen Zeit mit einer einzigen Ausnahme die Hofverwaltung immer dem Gemeinderate übertrugen. Es ist dies gewiß ein Beweis dafür, daß die Hofgenossen in Kenntnis der vorhandenen Zweckverbundenheit dieser nicht nur nachleben wollten, sondern mit dieser Verwaltungsübertragung an den mitinteressierten Gemeinderat auch sehr gut fuhren. Einzig in der Amtsperiode 1849-1851 wurde eine "eigene Hofverwaltung" aus drei Mitgliedern bestellt, die aber ebenfalls dem Gemeinderate entnommen wurden. Der Grund dieser Extratour in der Bestellung der Hofverwaltung lag nicht nur in Unregelmäßigkeiten, die in der vorhergehenden Amtsdauer im Schoße der Verwaltung seitens eines Mitgliedes vorgekommen, sondern auch darin, weil, nach der damaligen Rechnungskommission, es Hofverwaltungsräte gegeben hatte, deren Kalender für den Hof mehr Tage hatte, als solche in gewöhnlichen Kalendern zu finden waren, eine Amtsbestätigung, wie die viel, viel später anderswo auch etwa vorgekommen ist. Diese Feststellungen veranlassten dann 1849 die Hofbürgerversammlung, anstatt den ganzen Gemeinderat, nur drei Mitglieder desselben mit der Hofverwaltung zu betrauen, mit den bisherigen ersten Reklamanten als Hofpräsidenten an der Spitze. Aber auch diese "eigene Hofverwaltung" fand ihre Kritiker, insbesondere wurde von der Konrollselle dann dem neuen Präsidenten, der vordem alles besser, schneller und billiger machen wollte, der Maien gesteckt, indem festgestellt wurde, "daß er sehr viel, sehr viele Geschäfte gemacht habe, was sich aus den Verhandlungsprotokollen und den Verdienstnoten schließen läßt".

Da die Hofbürgerversammlung weder mit der Geschäftigkeit noch mit den Verdienstnoten der "eigenen Hofverwaltung" von 1848 einverstanden war, kehrte sie wird er zum alten Wahlmodus zurück, und bestellte unterm 25. Mai 1851 wieder den ganzen Gemeinderat als Hofverwaltung und so blieb es, bis die "eigene Hofverwaltung" von 1849 im Jahre 1929 wieder eine Neuauflage erfuhr.

d) Die gemeinderätliche Vermögensverwaltung des Allgemeinen Hofes

Zusammenfassung dieses Kapitels: Die Erträge der Hofliegenschaften reichten nicht um ein Vermögen aufzubauen. Erst 1857 existierte eine erste Wertschätzung der Liegenschaften: 56'252.70 Franken. Die Rheinlasten von 70'398 Franken wurden in Anrechnung gebracht und die laufenden Schulden betrugen 3055 Franken.

Ab 1863 wurden die Rheinlasten durch Akkordarbeit in eigener Regie verkleinert. Es resultierte bis 1874 ein Überschuss von 25'498.83 Franken, als das "Akkordvorrecht" aufgehoben wurde. Nettovermögen 1903: 43'768.48 Franken plus 78'700 Franken Fondsgelder und 48'000 Franken Wertschatzung der Hofliegenschaften.

Als am 19. November 1902 die alte Rheinwuhrschuld der Rheingemeinden dahinfiel stieg das Nettovermögen 1904 sprunghaft auf 117'328.27 Franken. Seither ist der Hof auch steuerpflichtig (1916/17 mussten 43'000 Franken an Staats-, Polizei-, Armen-, Kirchen- und Schulsteuern bezahlt werden). Ebenso wurden mehrere Beschlüsse gefasst, in welcher der Hof Zuwendungen an Institutionen machte (1912 an die Realschulhausbaute: 12'000 Fr., 1915 Übernahme der Kriegssteuern: 56'711.39 Fr., 1917 Zahlung in die Polizeikasse: 11'520 Fr., etc.).

e) die Wiedererwerbung der Alp Sämtis für den Allgemeinen Hof im Jahre 1891, und die gemeinderätliche Alpverwaltung von 1891-1930

Die Darstellung der gemeinderätlichen Hofverwaltung wäre unvollständig, würde nicht auch noch die Wiedererwerbung der Alp Sämtis für den allgemeinen Hof und die gemeinderätliche Verwaltung der Alp Sämtis von 1891 bis 1930 kurz gestreift werden. Die genannte Alp war und ist zudem mit der Gemeinde und dem Hofe Oberriet geschichtlich und wirtschaftlich derart verbunden, daß schon aus diesem Grunde eine kurze Berührung der Wechselbeziehungen am Platze ist.

Die Alp Sämtis wie die anstoßende Wideralp im Innerhodischen gehören zum Allgemeinen Hofe seit unvordenklichen Zeiten zu Eigentum an. Die Rodung oder "Schwemmung" dieser beiden Alpgebiete durch die Hofleute von Oberriet, und damit auch die eigentümliche Zugehörigkeit zum Allgemeinen Hofe, dürfte auf die Zeit zurückzuführen sein, allwo die Alemannen das Gebiet des Appenzellerlandes vom Rheintale aus besiedelten. Die Behauptung, die Oberrieter hätten einstens, die Geldnot der Appenzeller benutzend, die Alp auf dem Wege der Verpfändung, also auf eine nicht sehr noble Art an sich gebracht, ist eine geschichtliche Unwahrheit, nur dazu bestimmt, die von Landammann Sutter und seinen willfährigen Innerhoder Rate von 1767 bis 1775 gegen Oberriet begangenen Gewalttätigkeiten und Anmaßungen zu beschönigen.

Geschichtlich nachweisbar gehörts die Alp Sämtis bereits den Oberrietern, als das Land Appenzell dem Kloster St. Gallen noch lange zehntpflichtig war. (Gedruckte Eingabe von Hof-Ammann, Amthleut und Rath, auch gesamte Alps-Genossen des Hofs Krießern am Oberried, etc., an die unterm 26. Juli 1775 im Sutterhandel tagende Tagsatzung in Frauenfeld.)

Ursprünglich standen die beiden Alpen nicht nur im gemeinsamen Eigentum, sondern auch in der gemeinsamen Nutznießung aller Hofgenossen. Dann wird es im Laufe der Jahrhunderte gegangen sein, wie mit dem Hofstatts- und Dorfschaftsboden, aus der gemeinsamen Nutzung wurde Sondernutzung, dann Sondereigentum, Privateigentum, hier Privat-Alprechte, die schließlich auch verkauft, verpfändet und vererbt werden konnten. Nachweisbar bestanden in der Alp Sämtis bereist im 15. Jahrhundert die Privat-Alprechte zu Recht (Eingabe von 1775).

Neben diesem Uebergangsprozess vom Gemeindeeigentum zum Privateigentum lassen sich noch zwei Enteignungsarten geschichtlich anführen, welche insbesondere den Verlust der Wideralp für den Hof erklären lassen.

Da ist vorerst das sog. Verspruchs- oder Verzugsrecht, das überall in den alemannischen Landen, also auch in Appenzell und in den rheintalischen Höfen in Geltung, und das darin bestand, daß Liegenschaften, die im Begriffe waren, an Fremde veräußert zu werden, von jedem einheimischen Bürger, von jedem Hofgenossen, zum gleichen Preise an sich gezogen werden konnten, ohne daß der Verkäufer oder der fremde Käufer hiezu etwas zu sagen hatte. Mittels dieses Zugrechtes wollte Landammann Suter von 1768 bis 1775, trotz den hier gegenteiligen, von Appenzell selbst 1639 sanktionierten, die Alp Sämtis betreffenden Hofrechtsbestimmungen von Oberriet, die Alp Sämtis in den Besitz von Appenzell bringen. Dabei ging er in der Auslegung des Zugsrechtes so weit, daß er die ganze Alp, ohne daß ein Handänderungsakt überhaupt vorlag, einfach als Eigentum des Landes Appenzell erklärte und die Oberrieter mit einer selbstherrlich angesetzten Summe von 6000 Gulden abfinden wollte. Die Eidg. Tagsatzung hat dann mit Entscheid vom 26. Juli 1775 den Gewalttätigkeiten Suters, die diesem selbst zu seinem Untergange wurden, den Riegel gestoßen.

Die zweite Uebergangsart einer Alp von einer Hand zur anderen war die sog. Nutzungsverjährung. In früheren Jahrhunderten (zum Teil jetzt noch) waren die Alpen nicht durch bestimmt fixierte Grenzmerkmale, oder gar durch Mauern, Häge usw., voneinander abgegrenzt, sondern die Atzung zweier nebeneinander liegenden Alpen ging vielfach ineinander über. So bei der Alp Sämtis selbst heute noch bezüglich des vorderen, mitleren und hinteren Gadens und der Gadenrechte. Die Folgen waren dann vielfach Streitigkeiten, vorerst wegen Nutzungsansprüchen, dann wegen der Grenzlinien usw. So haben 1863-1864 die Besitzer der Wideralp den hintersten Teil unserer Alp Sämtis, die sog. Kalberweid, auf dem Prozeßwege für sich beansprucht, behauptend, die hätten diesen Teil der Alp immer benutzt, und daher sei auch die Grenzlinie der Wideralp weiter gegen die Sämtiser Alp zu verlegen. Vor erster Instanz wurden denn auch die Wideralp-Besitzer mit ihrem Begehren geschützt, dann aber vom Spanngericht des Kantonsgerichtes unterm 23. September 1864 kostenfällig abgewiesen.

Auf dem Wege der Nutzungsverjährung dürfte auch der Holzbestand der Alp Sämtis, soweit er zum Alpbetriebe nicht nötig ist, in das Eigentum der Brülisauer, als die von jeher nächstliegenden tatsächlichen Nutznießer und Nachbarn übergegangen sein.

Daß die Appenzeller schon seit jeher versuchten, in den Besitz der Oberrieter Alp zu gelangen, war ganz natürlich, zählte doch unsere Alp zu den weitaus schönsten Alpen des Alpsteingebietes. Sie liessen sich denn auch durch die Mißerfolge von 1767-1775 und 1863/1864 und anderer Daten nicht entmutigen, und suchten dann insbesondere in den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts durch Zusammenkauf von Alp-Sämtiser-Grasrechten doch noch zu ihrem Ziele zu gelangen. Gelang ihnen dies, und konnten sie sich auch nur die Mehrheit der Grasrechte käuflich aneignen, so war der Rheintaler Sämtis für Oberriet und dessen Landwirtschaft verloren.

Um nun den drohenden Verlust der Alp Sämtis für Oberriet abzuwehren, wurde vorerst auf Veranlassung von Gmeindeammann August Dux sel. von 84 Alp-Sämtis-Grasrechtsbesitzern die unterm 30. September 1890 ins Handelsregister eingetragene "Alpgenossenschaft Sämtis" gegründet, deren Zweck die "Benutzung und Bewirtschaftung der gemeinsamen Alp, sowie die Hebung der Viehzucht, der Alp- und Landwirtschaft in der politischen Gemeinde Oberriet" war und die in § 6 der Statuten u. a. bestimmte, daß der Genossenschafter nicht befugt sei, "Alpteilrechte an jemanden zu veräußern oder zu verpfänden, der nicht in der politischen Gemeinde ansäßig ist".

Da aber die genossenschaftliche Form doch nicht für den ungestörten Alpbesitz Oberriets garantierte, zudem manche Genossenschafter sich ihres Alprechts zu entäußern wünschten und der Allgemeine Hof im Besitze der zum Ankaufe nötigen Fondsgelder war, trachteten die Initianten, mit Gemeindeammann August Dux an der Spitze, darnach, die Alp Sämtis in "Wahrung und Beibehaltung einer von unseren Vorfahren stets besessenen und hoch in Ehren gehaltenen Rechtsame" wieder in den ungestörten Besitz des Allgemeinen Hofes zu bringen, welches Bestreben denn auch durch die Hofbürgerversammlung vom 26. April 1891 sanktioniert wurde. Und so kam die Alp Sämtis dank der Initiative einiger uneigennütziger Männer wieder in das Eigentum des Allgemeinen Hofes, nachdem die Alp diesem als solchem Jahrhunderte vorher, verloren gegangen war.

Die gemeinderätliche Hofverwaltung war nun als Alpverwaltung von Anfang an bestrebt, dem beim Alprückkauf, 1891, leitenden Motive - Hebung der Viehzucht, der Alp- und Landwirtschaft der Gemeinde Oberriet - nachzukommen und die Alp als Treuhänder der Oberrieter Landwirtschaft zu verwalten. Dementsprechend sollte sich zwar die Alp selbst erhalten, daneben aber zu keinem anderen Zwecke als der Hebung und Förderung des Haupterwebszweiges der Gemeinde, der Landwirtschaft, zudienen. Daher wurde von Anfang an eine eigene, von der des Allgemeinen Hofes losgelöste Rechnungsführung gehandhabt, wobei Rechnungsüberschüsse einzig und allein zur Abzahlung des Kaufpreises und zur Hebung und Verbesserung der Alp verwendet wurden.

...

Damit glaube ich, in den vorstehenden Ausführungen über den Allgemeinen Hof, seine Verwaltung und sein Vermögen den Beweis erbracht zu haben, daß der heutige Allgemeine Hof eine öffentlich-rechtliche Koporation mit einem öffentlichen Zweckvermögen und nicht eine bloße, unverteilte Vermögensgemeinschaft der fünf Ortsgemeinden ist, über welche diese in Form von Hofversammlungsbeschlüssen frei und ungebunden verfügen und selbige sogar unter sich auslassen könnten. Das Hofvermögen ist gemäß Teilakt oder richtiger, gemäß Vermögensausscheidungsakt von 1793, und gestützt auf die seit dem gleichen Datum dauernde Hofverwaltungspraxis, an bestimmte öffentliche Zwecke gebunden, die sich mit der im Kanton St. Gallenverfassungsrechtlich verankerten Zweckbestimmung der politischen Gemeinde decken. Hof und Polizeigemeinde gehören nach ihrer Zweckbestimmung zusammen. Daher war die von 1798 bis 1930 dauernde verwaltungsrätliche Verbundenheit der Hofverwaltung mit jener der politischen Gemeinde gegeben, abgesehen davon, daß sie die Verwaltung vereinfachte und verbilligte. Gerade in Rücksicht auf die Zweckbestimmung des Hofvermögens spielte und spielt es keine Rolle, wenn gestützt auf diese verwaltungsrätliche Verbundenheit der Hofverwaltung mit dem Gemeinderate bei der ersteren auch etwa Niedergelassene mitwirkten. In allen 132 Jahren saßen seit 1798 übrigens nur zwei niedergelassene Bürger im Gemeinderate und damit auch in der Hofverwaltung, die zudem gemäß Abstammung mit 50% "Hof"-fähiges Blut aufwiesen, und denen gestützt auf die vorhandenen Verwaltungsprotokolle wie die persönliche Wahrnehmung, das Zeugnis nicht verweigert werden kann, daß sie als Hofverwaltungsräte die Interessen des Allgemeinen Hofes immer, und zwar in uneigennütziger Weise gewahrt haben. Es waren dies die Herren Karl Sartory und Johann Büchel, z. Sonne, Oberriet [verstorben 1934], die den beiden Behörden von 1879 bis 1891, resp. von 1924 bis 1927 angehörten.

Im Gegensatz zur allgemein öffentlichen Zweckbestimmung des Hofvermögens soll die Alp Sämtis, wie dargetan, dem Rückkaufszwecke von 1891 gemäß nur der Hebung und Förderung der Landwirtschaft der Gemeinde, und so allerdings auch indirekt dem Allgemeininteresse der Gemeinde zudienen.

Herr Kluser, z. Hecht, Rehag, hatte denn auch dieser Zweckbestimmung richtigen Ausdruck verliehen, als er in der Hofbürgerversammlung von 1928 den Antrag stellte, daß künftighin die Alpgräser der Alp Sämtis nur noch an die in der Gemeinde wohnhaften Hofbürger und Niedergelassenen versteigert, bzw. verpachtet werden sollten, und es ist zweckwidrig gehandelt, wenn z. B. die Jahresüberschüße der Alp der Hofkasse zugeführt werden, wie es die derzeitige Verwaltung letztes Jahr getan hat.

...

Es folgen noch zwei Seiten Schlussbemerkungen.

 

Grabstein

Grabstein Carl Dux (1873-1952)

Quelle: Unser Rheintal (1957) p. 106.

 

Totentafel

Ein etwas dürftiger Nachruf.

Carl Dux (1873-1952)

Quelle: Freiburger Nachrichten, 7. August 1952

 

__________
Erstellt durch Daniel Stieger (letzte Aktualisierung: 20.03.2024)
Letzte Änderung der Daten: 2011-04-30
Quellen: Oberriet, Bürgerregister (No. 3033); Oberriet, Bürgerregister (No. 2033) - Kind; Personen-Register mit Lebensdaten (Quelle: Neujahrsblätter des Historischen Vereins des Kantons St.Gallen) von A. Heer; Oberriet, Lagerbuch / Gebäudeassekuranzversicherung 1874/75; Altstätten, Taufbuch 1898-1932 (Kinder)
 
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