|
|
Ältere StrukturenReligionDie katholischen Einwohner im Rheintal (ausser diejenigen von Rüthi) unterstanden von etwa 780 bis 1821 dem Bistum Konstanz (siehe Karte vor der Reformationszeit). Danach kam das Rheintal zum Bistum Chur. Rüthi gehörte seit jeher zum Bistum Chur. Viele Pfarrkirchen entstanden in der Fränkischen Zeit, indem ein reicher Gutsbesitzer (weltlichen oder geistlichen Standes) oder ein Kloster auf seinem Land für seine Zinsleute und Leibeigenen ein Bethaus (oft in Form eines einfachen Schopfes) errichtete (zumindest über dem Altar musste es ein Dach haben) und zur Wartung desselben einen Sohn, Bruder, oder einen Leibeigenen stellte nachdem er diesen zum Priester hatte weihen lassen (Leibeigene, welche sich zum Priester weihen liessen konnten sich freikaufen). Diese Person wohnte auf dem Hof, und bezog von demselben ein Gehalt (in Naturalien oder in Form von selbst zu bewirtschaftendem Land). Wie das Bethaus selbst, wurden sie dadurch ein Teil des Hofes. Oft war nach der Sitte jener Zeit der Priester zugleich der Pfarrer und der Verwalter des Hofes. Nur selten geschah es, dass eine Kirche gleich bei ihrer Erbauung ein eigenes Vermögen zugewiesen bekam Die Stifter behielten die Kirche als ihr Eigentum, welches sie nach Belieben verkauften, tauschten, zu Lehen gaben, vererbten (und zwar die Kirche wie den Hof als eine Erbmasse in Stücke geteilt, so dass einem die Kirche halb, oder zum dritten, oder fünften Teil gehören konnte). Leute, welche in der Nähe eines Hofes wohnten, der eine Kirche und einen Geistlichen hatte, besuchten dort den Gottesdienst. Sie brachten aus Erkenntlichkeit der Kirche Opfer oder machten dem Herrn des Hofes 'zum Besten der Kirche' Vergabungen. Nach und nach bequemten sich sogar dahin den Zehnten zu entrichten, welchen Kaiser Karl der Grosse zu diesem Zweck zu geben zwar befohlen, aber in diesen Gegenden niemals wirklich durchsetzen konnte. All dies bezog der Eigentümer der Kirche, und des damit verbundenen Hofes, dessen Wert solche geistliche Einkünfte sehr erhöhten. Dieser Zehnte wurde ebenfalls mit Hof und Kirche vererbt. So könnte (in späterer Zeit) auch die Kapelle St. Fridolin bei Blatten entstanden sein, mit dem Zweck, den religiösen Bedürfnissen der Schlossbewohner, des Gesindes, sowie der umliegenden Höfe von Blatten zu dienen. Die Kapelle gehörte also zum Schloss. LehenEin Lehen war ein Gut, das der Eigentümer einer anderen Person zur Nutzung überliess (z.B. aus Dankbarkeit für einen erwiesenen Dienst). Es war ursprünglich ein Stück Land (einschliesslich Gebäuden und Bewohnern), später auch ein politisches Amt oder ein vermögenswertes Hoheitsrecht (etwa zu fischen, zu jagen, Steuern einzutreiben). Der Eigentümer (der Lehnsherr) gab dieses Lehen unter der Bedingung gegenseitiger Treue in den zumeist erblichen Besitz des Berechtigten, der dadurch zum Lehnsmann wurde und aus dem Lehen seinen Lebensunterhalt bestritt. Das Wort 'beneficium' bezeichnete dabei nicht nur die mit dem Lehen verbundenen Güter, sondern auch die damit verbundene Rechtsbeziehung. Durch das Lehen änderte sich also nicht das Eigentum, sondern nur der Besitz des Lehnsgutes (Eigentümer blieb der Lehnsherr). Neuer Besitzer und somit direkter Nutzniesser und auch zuständig für Verwaltung und Pflege wurde der Lehnsmann. Die vom Lehnsmann geforderte Treue (Lehnseid) sollte sich insbesondere in militärischer und politischer Unterstützung ausdrücken. Der Lehnsherr (Lehnsgeber, lat. 'dominus feudi, senior') war meist der Landesherr. Der oberste Lehnsmann (Lehensnehmer, Lehnsträger oder -empfänger) war oft dessen Vasall (lat. 'vassus' bzw. 'vasallus' = "Knecht"). Die dem Vasallen zustehende Berechtigung näherte sich im Lauf der Zeit dem tatsächlichen Eigentum so sehr an, dass man diese als nutzbares Eigentum ('dominium utile') und das Recht des eigentlichen Eigentümers als Obereigentum ('dominium directum') bezeichnete. Den Gegensatz zum Lehen bildete das vom Lehnsverband und bestimmten Veräusserungsbeschränkungen freie Eigentum, Allod oder Allodium, welches ungefähr dem heutigen Grundeigentum entsprach. Das Allode eines freien Mannes (Freiherr) wurde 'Freisitz' genannt und was im Bezirk desselben wohnte, war dem Freiherr mit Leib und Gut eigen ("untertan"). Diese Leibeigenen / "Hörigen" genossen militärischen und juristischen Schutz vom Herrn, mussten ihm aber Steuern (z.B. den Zehnten) entrichten und/oder zu gewissen Zeiten Eier, Hühner ("Leibhenne") oder andere Güter stellen¹,². Wenn ein Leibeigener starb, so erbte der (Frei-) Herr; war er menschlich gesinnt, so nahm er "nur" das beste Stück Vieh ("Besthaupt") oder das beste Kleid ("Bestkleid"). Ihm wurde also der 'Fall' entrichtet. Da die Leibeigenen auf diese Weise ihrem Herrn sehr einträglich waren, war ein "Loskauf" sehr teuer (und oft mussten danach dennoch 2 Silberpfennige pro Jahr abgegeben werden). Zudem musste derjenige, welcher einen Leibeigenen ermordete, dem Herrn desselben den zugefügten Schaden ersetzen (aber dennoch der Obrigkeit wegen dem Totschlag weniger Strafe geben, als wenn er einen Freien ermordet hätte). Das an gewissen Orten anzutreffende Verbot der "ungenossamen Ehe" war der Versuch, die Heirat mit einem Partner aus einer anderen Herrschaft zu unterbinden. Vor allem diese Heiratsbeschränkungen schürten den Unmut der Hörigen und waren neben anderen Gründen eine wichtige Ursache für den Bauernkrieg von 1524 bis 1526. Wenn sich Leibeigene als Freie auszugeben versuchten, zog dies einen Gerichtsfall nach sich (Erkennungszeichen: Freie Männer hatten lange Bärte, währenddem Leibeigene nur kurze Bärte trugen). ________ Grund und Boden des Hofes waren zum Teil Privateigentum, zum Teil gemeinsamer Besitz oder 'Allmende'. Letztere schwand immer mehr dahin, da der Hof in Geldnöten oft gemeinsamen Besitz an Private verkaufte. Vom grundherrschaftlichen Standpunkt aus waren die Liegenschaften und in ihnen die einzelnen Grundstücke zum Teil frei, zum Teil als Lehen einem Grundherrn unterworfen. Solche Grundherren waren im Hofe der Abt von St. Gallen, die Edlen Tumb von Neuburg und die Herren von Ems. Sie waren jedoch bloss Obereigentümer über das von ihnen an die Oberrieter ausgelehnte Land. Denn praktisch verfügten die Inhaber der Lehen über diese, wie über ihren eigenen, freien Besitz. Sobald jedoch ein neuer Abt gewählt wurde oder ein Familienvater (als Lehenmann oder Inhaber von Lehen) starb, musste das Lehen von neuem vom Abt oder dessen Stellvertreter empfangen werden. Dies wurde in den Lehensbüchern dokumentiert (diese enthalten nur die Lehen und dokumentieren nicht den gesamten Besitz einer Person). Den Übergang vom Lehnsstaat zum freien bürgerlichen Eigentum mit umfassender Verfügungsgewalt des Eigentümers stellt im 19. Jahrhundert das allodifizierte Lehen dar, ein Lehen, bei dem das Obereigentum des Lehnsherrn – meist gegen Zahlung von Entschädigungen wie Allodifikationsrenten – wegfiel, das aber von dem Vasallen als Lehen mit festgelegter agnatischer Erbfolge – einem Familienfideikommiss ähnelnd – nicht veräussert und nur an männliche Nachkommen vererbt werden konnte. Siehe 'Oberriet Lehen'. Spezielle Strukturen im Rheintal aufgrund mehrerer HerrenAbt Ulrich (Rösch) von St. Gallen erwarb 1486 das Schloss Wichenstein, nebst einem Teil der Herrschaft Blatten von den Erben Ulrich von Ramswags (Gertrud von Hornlingen, Witwe Jacob Mangolts von Konstanz). Um die Gefälle einzuziehen und seine Rechte als Herr zu wahren, liess der Abt auf der Burg Blatten bei Oberriet (äbtische) Vögte einsetzen, die bis zum Zeitalter der Helvetik (1798) dort walteten. Beamtungen: Die Fürstabtei St. Gallen schickte zur Vertretung ihrer Rechte äbtische Vögte / Obervögte ins Rheintal. Ein Obervogt nahm jeweils Residenz in Blatten in Oberriet (er beaufsichtigte unter anderem die dortige Rheinfähre), der andere auf der Rosenburg / auf dem Rosenberg¹ in Berneck (er lieferte unter anderem die Rheintaler Weinzinsen ab und überwachte den Transport des Weins nach Rorschach). Der Obervogt in Berneck verwaltete das gleichnamige Oberamt, welches die Höfe und Gerichte Bernang, Balgach, Rebestein, Marbach, St. Johann-Höchst und St. Margrethen-Höchst umfasste. Eine weitere wichtige Rolle nahm im Rheintal der Gerichtsammann in Altstätten wahr. ________ Alle Untertanen hatten jährlich dem Abt insgesamt 32 Pfund Pfennige zu zahlen (fünf Pfunde machten 1486 den Wert eines Rosses aus). Die Leibeigenen oder Eigenleute hatten jährlich zudem noch eine Fastnachtshenne und einen 'Tagwan' (d.h. ein Tagwerk) zu zahlen und nach ihrem Tode den Totenfall oder 'Lass' zu entrichten (d.h. das beste Haupt Vieh oder das beste Gewand). Der Abt wählte (indirekt) durch den Obervogt den Hofammann und diese miteinander die 12 Richter (siehe 'Zeremoniell' unten). Das Amt eines Hofammanns blieb in den Händen weniger Familien, wie z.B. der Lüchinger von Eichenwies, oder der Wüst und Zäch von Oberriet. Das Gericht mit dem Hofammann vertrat namens des Abtes die Interessen des Hofes nach aussen und sorgte für Ordnung im Innern der Gemeinde durch Handhabung der Offnung oder Gemeindesatzung, wo die Hofleute noch ein bedeutendes Mitspracherecht ausübten. In Zivilstreitigkeiten sprachen sich der Ammann, sechs Richter, der Schreiber und der Weibel in erster Instanz ab. Falls appelliert wurde, gelangte die Streitsache vor den Pfalzrat in St. Gallen. Schimpf- und Kriminalfälle kamen in erster Instanz von den Land- (Rheineck) und den Obervogt (zu Blatten). Das Amtshaus zu Rheineck (es gehörte den eidgenössischen Ständen) war der Versammlungsort für die Landschreiber. Appellationen kamen über diesen Weg an das Syndikat in Frauenfeld. D.h., der Abt von St. Gallen war nur der niedrige Gerichtsherr. Die hohe Gerichtsbarkeit, wie das Recht schwere Vergehen zu bestrafen und über Leben und Tod zu richten, übten seit 1490 die Eidgenossen ("Gemeine Herrschaft" der sieben Orte [Anm.: ohne Bern]) aus. D.h., von 1490 bis 1798 war der Hof Kriessern ein Untertanenland der Eidgenossen. Hochpeinliche Gerichtsfälle benötigten für die Urteilsfindung alle 12 Richter, den Hofamman, den Land- und Obervogt und den Landschreiber. Der Landvogt hatte das Recht, wenn jemand zum Strang verurteilt wurde, diese Person zum Schwert zu begnadigen. Die Gerichts- und Exekutionskosten, den Unterhalt der Delinquenten, und andere verbundene Kosten mussten die Kantone zu 2/3 und der Fürst von St. Gallen zu 1/3 bezahlen. Diese Gerichtsordnung bestand seit den Anfängen des Hofes bis 1798. Siehe auch → Richtstätten in Oberriet. Die Gefangenen wurden in alten Zeiten im Turm des Schlosses Blatten festgehalten. Später wurde dies im alten Schul- und Rathaus in Oberriet gemacht. Siehe auch 'Strafvollzug'. Den Gemeindehaushalt verwalteten die 12 Richter und die 12 Räte gemeinsam. Während der Hofammann im Namen des Abtes fungierte, so wirkte der Landvogtsammann in der Gemeinde als Stellvertreter des Landvogts, für den er die Gefälle und Bussen einzog. Der Landvogt wurde abwechslungsweise aus einem der acht regierenden Orte gewählt. Die Reihenfolge lautete: Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden oder Nidwalden (in der Regel nach zweimal Obwalden einmal Nidwalden), Zug, Glarus und Appenzell (nach der Landteilung von 1597 ab 1600 abwechslungsweise Appenzell Innerhoden und Appenzell Ausserrhoden). Die Amtsdauer betrug jeweils zwei Jahre. An Johanni (24. Juni) des betreffenden Jahres trat er Mittags nach dem 12. Glockenschlag ins Amt. Während dieser Zeit (1490 bis 1772) residierte der Landvogt im 1580 erbauten Amtshaus (heute: Hauptstrasse 18) zu Rheineck (die Burg eignete sich nicht als Wohnsitz). Die Schule Custerhof folgte danach als Sitz der Landvögte (1772 bis 1798). Die Tagungen des Malefizgerichts fanden in Altstätten statt. Der Landschreiber war der einzige Nebenbeamte des Landvogts. Er wurde bis 1552 vom Landvogt aus den Stadtbürgern von Rheineck und danach bis 1712 frei gewählt. Ab 1712 verlangten die reformierten Stände Zürich, Bern, Glarus und Appenzell, dass er aus ihren Kantonsbürgern gewählt werde. Die Amtsdauer war auf 20 Jahre beschränkt, wenn er aus Glarus oder Appenzell kam. Normalerweise gaben Zürich und Appenzell alle 10 Jahre wechselseitig einen Landschreiber. Alle zwei Jahre, üblicherweise im August, kam der Landvogt, um den Eid für die 8 (später 9) Stände abzunehmen. Stimmfähig war jeder, der 18 Jahre alt und in bürgerlichen Ehren und Rechten war. Da man mit Waffen erschien (zumindest wer über solche verfügte), nannte man diese Versammlung auch 'Waffenschau'. An den letzten beiden Eidesleistungen nahmen auch die Eichberger teil. Die Diepoldsauer erschienen bis 1798. Die Schau fand im Loo statt, innerhalb des Musterplatzes (ortsnamen.ch schweigt sich über den genauen Standort aus). Der Aufmarsch geschah rhodenweise unter Trommelschlag und schrillen Pfeifentönen. Die Schau sollte besucht werden, die Fernbleibenden wurden jedoch nicht bestraft (im Jahre 1798 kam es aber zum Eklat - siehe 'General Muss'). Zuerst geschah eine "Proposition", worin von einem Bürger gesagt wurde, dass man den Eid der Treue leisten wolle, wenn man das Volk bei den alten Rechten und Gerechten belasse. Diese Rede erwiderte dann der von den Geistlichen, einigen wenigen Gemeindebeamten und dem Landschreiber umgebene Landvogt. Die Leistung des Eides bildete den Schluss, worauf jeder frei wegging. Der Landvogtsammann zog in den Gemeinden als Stellvertreter des Landvogts, für diesen die Gefälle und Bussen ein. Der erste Landvogtsammann wurde im Juni 1490 eingesetzt (die Jahreszahlen beziehen sich jeweils auf die Amtszeiten von Juni bis Juni). Steuern an den Landvogt (Rhein- und Gemeindesteuern nicht inbegriffen) bestanden in der jährlichen Schutz- und Schirmsteuer mit 1 Gulden und 56 Kreuzern. Dazu kamen 32 Gulden an den Obervogt zuhanden des Abtes. Ferner gingen der 'Todesfall' und die 'Fasnachtshennen' zu Gunsten des Abtes. Bei ersterem musste die Familie nach dem Tod des Familienoberhauptes (oder bei einer ungeteilten Haushaltung beim Tod des ältesten Sohns) das beste Stück Viel (Pferd oder Kuh) abgeben. Von den ersten drei Todesfällen, welche nach Pfingsten erfolgten, durfte der Ammann den Tofdall beziehen, welcher ihm beliebte. Von etwa 1700 an wurden die Todesfälle sehr leidlich mässig bezogen. Von jeder Haushaltung musste zu Handen des Obervogts eine Henne gegeben werden, wenn die nur auf den Sedel fliegen konnte. Manche gaben statt der Henne 3, 4, 5 und 6 Kreuzer: viele gaben jedoch gar nichts. 1795 wurde der Todesfall und die Fasnachtshennen mit 5000 Gulden ausgelöst. Zu diesem Zweck wurde Gemeindeboden im Lööli und auf dem Kienberg verkauft. Bis anfangs 16. Jh. lag die politische Verwaltung der Region bei Kriessern. Danach ging diese Verantwortung an Oberriet über. Dies lag vor allem an der günstigeren Lage Oberriets. In Oberriet hatte der Landvogtsammann Johann Dietschi für dessen Herrn er die Steuern und Fälle einkassierte, diesen um mehrere Fälle betrogen. Johannes Dietschi hatte die Kirchen- und Gottesgüter um insgesamt 2476 Gulden geschädigt. Ihm wurde in der Nacht vom 12. auf den 13. Februar 1655 auf den Richtplatz in der Au ausserhalb des Schlosses Blatten «wohl disponiert und Contrit» das Haupt abgeschlagen. Zeremoniell Am Pfingstmontag wurde alljährlich bei der Kaplanei in Montlingen eine Hofgemeinde abgehalten. Dabei erschien der Obervogt (Blatten) im Namen des Fürsten, der den Gruss im Namen des Abtes ablegte und für denselben den Treueeid abnahm. Hierauf eröffnete der Hofammann die Gemeinde mit der Bemerkung, dass nach altem Gebrauch und Recht die Ämter entsetzt und besetzt werden können. Zuerst ging es um den Hofammann selbst. Dieser fragte daher den ältesten Richter, wen dieser als Hofammann vorschlagen würde. Danach musste er drei Kandidaten vorschlagen und nach ihm durften die Hofbürger freie Vorschläge machen. Aus den drei Vorgeschlagenen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigten, wählte der Obervogt nach eigenem Gutdünken den Hofammann. Nach der Wahl des Hofammanns kam man zur Wahl des Säckelmeisters. Falls von den Richtern und Räten kein neuer Name vorgeschlagen wurde, so wurde der alte Säckelmeister ohne Abstimmung genehmigt. Schreiber, Weibel und Messmer mussten danach um ihre Belassung im Amte anhalten. Es folgte die Eidesleistung für den Abt (sowohl von weltlicher, wie auch von geistiger Seite). Falls nicht ein Mitglied verstorben oder sonst abgegangen war oder der Austritt eines Mitglieds verlangt wurde, so wurden die Richter und Räte bestätigt. Sobald ein Antrag fiel, musste über diesen abgestimmt werden. Viele Beamte blieben jahrelang in ihren Positionen. SchuleAnfangs des 17. Jh. schloss der Hofammann Verträge mit den Lehrern, welche an eigentliche 'Bestallungsurkunden' erinnerten. Diese Lehrer wurden vom Pfalzrat zu St. Gallen genehmigt. Das Pfalzgericht oder der Pfalzrat mit Sitz in St. Gallen war ein Appellationsgericht des St. Galler Klosterstaates. Das Pfalzgericht war die letzte Appellationsinstanz in Zivilstreit- und Administrativsachen für die Ämter der Alten Landschaft (mit Ausnahme des Wileramts) sowie der fürstäbtischen Niedergerichte im Rheintal und im Thurgau. Es ist seit dem 14. Jahrhundert urkundlich erwähnt. Anfangs 18. Jh. bestätigte in Oberriet der Hof, und in streitbaren Fällen der sogenannte 'zweifache Rat' In den ländlichen Orten blieben die Räte unter der politischen Kontrolle der Versammlungen der Landleute (Landsgemeinde), die als höchste Gewalt zentrale Kompetenzen in der Regierung, Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit behaupteten. Zwischen zwei Landsgemeinden nahmen der Landammann und die im 15. Jahrhundert deutlicher hervortretenden Häupter (u.a. Statthalter, Bannerherr, Säckelmeister) die laufenden Geschäfte wahr, wobei ihnen als Ausschuss der Landleute bzw. der Teile des Landes (z.B. Rhoden) ein 'Rat der Sechzig' zur Seite stand, der in besonders wichtigen Angelegenheiten durch Kooptation eines oder zweier weiterer Ratsherren durch jedes Mitglied zu einem Zwei- oder Dreifachen Rat erweitert werden konnte. Diese Räte beschlossen in Fragen der Gesetzgebung, Verwaltung, Politik und Polizei, die nicht von der Landsgemeinde zu behandeln waren bzw. behandelt werden konnten, und amtierten in der Erweiterung zum Zwei- oder Dreifachen Rat auch als Strafgericht in Malefizfällen. die Lehrer. Der oder die Bewerber hielten - nach altem Brauch - um eine Bestätigung / Ernennung für das nächste Jahr an. Neubewerbungen konnten im Verlaufe des Jahres anfallen, Bestätigungen im Amt wurden Ende Jahr vorgebracht. Der Beschluss wurde üblicherweise Ende eines jeden Jahres (im Oktober / November) im Hofprotokoll festgehalten. RechtRömisches Recht Römisches Recht bezeichnet die Rechtsregeln und -begriffe der römischen Antike, die von der Republik bis zum oströmischen Reich unter Kaiser Justinian (6. Jh.) entwickelt wurden und die europäische Rechtskultur fundamental prägten; es umfasste Privatrecht (Personen-, Familien-, Sachen-, Schuldrecht) und öffentliches Recht, wurde durch das Corpus Iuris Civilis kodifiziert und bildete die Basis für moderne Rechtssysteme, besonders durch seine Wiederentdeckung im Mittelalter. Zusammenfassung des römischen Rechts (24 Seiten). Alemannisches und Fränkisches Recht Frühmittelalterliches Volksrecht der Alemannen (welche sich im 4. Jh. im Rheintal niederliessen), zusammengefasst in der Gesetzessammlung der älteren Pactus legis Alamannorum (7. Jh.) und der Lex Alamannorum (ca. 710–730). Germanische, römische und christliche Rechtsvorstellungen wurden vermischt. Die Alemannen lebten weitgehend nach 'Gewohnheitsrecht'. Bei Rechtsverstössen, welche verschiedene Sippen betrafen, sah das alte Recht die problematische Fehde (Selbstjustiz bis hin zur 'Blutrache') vor. Bis ins Mittelalter hinein gab es keine strafrechtliche Verfolgung, solange kein Kläger auftrat. Die Lex Alamannorum versuchte Verbrechen, welche die Stammengemeinschaft betrafen(z.B. 'Verrat'), sowie die Kirche zu schützen. Das Rechtssystem unterschied zwischen Ständen (Freie und Unfreie / Leibeigene) und kannte nun neu das Sühneprinzip ('Wergeld') für Verbrechen. Jede Gaugrafschaft (Gaue zur Römerzeit, Karte mit Gauen um 1000) hatte ihren Gaugrafen, und jede Zent ("Hundertschaft") einen Zentrichter. Diese besorgten alle Geschäfte (gerichtlich, politisch, oder militärisch). Die Zentrichter behandelten die 'geringeren Geschäfte' in ihren Zenten, der Gaugraf die 'wichtigeren Geschäfte' (z.B. solche, welche Menschenleben betrafen). Ausnahme bildeten Stifte und Klöster, welche eigene Rechte über die Gerichtsbarkeit hatten (einschliesslich der wichtigeren Geschäfte). Stifte und Klöster hatten zudem - wie andere Besitzer auch - ein absolutes Eigentumsrecht an und die Gewalt über ihre Leibeigenen. Alle vierzehn Tage hielt der Gaugraf (oder sein Stellvertreter) in der Gegend, unter freiem Himmel, ein öffentliches Gericht (er nahm dazu aus der Nachbarschaft zwölf Beisitzer). Dieses Gericht basierte auf Aussagen vereidigter Kundschafter (Zeugen), wobei oft über 20 Zeugen, aber nie weniger als 7 aufgerufen wurden. Wenn man keine Zeugen auftreiben konnte, entschieden Eidschwüre, Feuer- und Wasserproben, oder gar ein Zweikampf, den der Kläger mit dem Beklagten bestehen musste. Von der vor Gericht verlierenden Partei forderte der Graf in der Regel Unterpfande, und Bürgschaft dafür, dass er dem verhängten Urteil Genüge leisten werde. Er war auch befugt, diejenigen, welche sich an dem Leibe oder Leben eines Menschen tätlich vergriffen hatten, für eine Summe Geldes gegen die Verwandten des Beleidigten oder Getöteten zu schützen, so dass diese sich nicht nach dem alten deutschen Recht der Blutrache vergreifen konnten. Zu diesen Gerichtstagen kamen "Königliche Commissarien" ('Missis Dominicis'), bei welchen je ein Bischof und ein Graf, miteinander alle Jahre viermal eine Grafschaft bereisten. Sie hielten Gerichte, verschafften den Bedrückten Recht und korrigierten Fehler der Gau- und Zentgrafen. Die allemannischen, bayrischen, burgundischen, langobardischen, etc. Gesetze und die Kapitularien (Erlasse der fränkischen Herrscher im 6. bis 9. Jh.) bildeten die Gesetzesbasis. Die ersteren waren nichts anders, als die althergebrachten Gebräuche, welche diese Völkerstämme als "Halbwilde" in ihren Wäldern beachtet hatten. Sie hafteten den Leuten so an, dass sie auch ausserhalb ihrer Gaugrenzen nur nach ihren eigenen Gesetzen behandelt wurden, so dass z.B. ein Alemanne im Burgund nur nach alemannischen, oder ein Burgunder in Schwaben nur nach burgundischen Gesetzen Gerichte und Recht fordern konnte. Das allemannische Gesetz, welches der fränkische König Theuderich im Jahre 530 zusammentragen, König Dagobert I aber hundert Jahre später überarbeitete, verdrängte das Römische bald so, dass sich dieses nur noch in Rhätien behaupten konnte. Der Inhalt des allemannischen Gesetzbuches besteht hauptsächlich in der Bestimmung der Frage, wie viel der Beleidiger für jedes Vergehen dem Beleidigten als Genugtuung ('Compositio') und der Oberkeit als Schirmgeld ('Fredum') schuldete. So musste z.B. der, welcher einem eine Beule schlug, einen Goldschilling zahlen; ein bis vier Pfennige wenn das Blut aus der Wunde bis auf die Erde floss; zwei, wenn die Hirnschale sichtbar wurde; sechs, wenn vom Haupt ein Bein brach (Schädelbruch), und ausgeschnitten so gross war, dass es auf 24 Schritte weit gehört wurde, wenn man damit auf einen Schild schlug; zwölf, wenn das Hirn zum Vorschein kam und vierzig, wenn es gar während der Operation herausfloss [Lex Allemannorum, titt. 59, 13, 34, 40, 35, 102]. Wer einen Freien in der Kirche, oder den Pfarrherrn, oder seinen Vater ermordete, musste im ersten Falle vierzig Goldschillinge, im zweiten sechshundert zahlen, und im dritten Falle sein ganzes Vermögen hergeben und Kirchenbusse tun. Diejenigen, welche jedoch kein Geld hatten, konnten wegen schweren Vergehen verurteilt werden (dies ging bis dahin, des Beleidigten Leibeigene zu sein). So musste einer, dessen Hund jemanden zu Tode gebissen hatte, wenn er die festgesetzte Busse nicht zahlen konnte, so lang unter dem totgeschlagenen Hunde, den man ihm neun Schuhe hoch vor seiner Hausthüre aufhing, ein- und ausgehen, bis das Aas verfault, und stückweise heruntergefallen war. Die Todesstrafen wurden erst durch die Kapitularien systematisch eingeführt. Zivilrecht / Privatrecht Begriffe: Das Zivilrecht (oder Privatrecht) regelt Streitigkeiten zwischen Privatpersonen oder Unternehmen (z.B. Verträge, Schadenersatz), währenddem das Strafrecht das Verhältnis zwischen Staat und Bürger bei Straftaten (z.B. Diebstahl, Körperverletzung) zur Ahndung durch Strafen regelt. Zivilrechtlich wird Entschädigung gesucht, strafrechtlich das Handeln bestraft. Das Zivilrecht war im Rheintal im hohen und im späten Mittelalter noch stark durch das Gewohnheitsrecht geprägt. Dieses konnte von Ort zu Ort variieren. Dieses Recht war zum Teil in sogenannten 'Offnungen' niedergeschrieben. Im Hof Kriessern bestand das Gesetz über Jahrhunderte aus einer solchen 'Offnung'. Als Offnung wurde in der Deutschschweiz eine Urkunde bezeichnet, die Rechte und Pflichten eines Gemeinwesens festhielt. Im Mittelalter und der Frühen Neuzeit war 'das offnen' (= verkünden, offenbaren) ein Akt der öffentlichen mündlichen oder schriftlichen Verkündung bzw. Aufzeichnung von Rechten und Pflichten einer Gemeinde. Dabei handelt es sich in vielen Fällen um eigentliche Gemeindeverfassungen, oft aber auch nur um die Beschreibung des Gemeindebannes und seiner Grenzsteine (als 'offnung stein' bezeichnet). Die Offnung war ursprünglich ein rein mündlicher Akt durch Zeugen, die mit dem geoffneten Gegenstand vertraut waren, zum Beispiel weil sie seit Jahrzehnten dort ortsansässig waren. Die Verkündung aus der Erinnerung wurde nach der Aufzeichnung durch das Verlesen vor Gericht abgelöst, womit der Begriff auf diesen Urkundentyp überging und manchmal auch den Anlass selbst bezeichnete. Im Stiftsarchiv (StiASG, Urk. AA4 Nr. 31, Kopie unter StiASG, Urk. AA3 A46) befindet sich die Offnung des Gerichts Kriessern vom 25. September 1500: Ritter Ulrich von Ramschwag (siehe → 'Blatten'), Vogt zu Gutenberg, verständigt sich mit seinen Vogtleuten im Hof zu Kriessern ob der Kirche betreffs Offnung des Gerichts, auch über Bussen und Frevel ebendort, wobei die Rechte des Vogts zu Blatten, die dieser am Forst hat, unberührt bleiben. Solche Offnungen behielten ihre Gültigkeit zum Teil bis ins 19. Jahrhundert. Erst mit der Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wurde das Zivilrecht einheitlich geregelt. Strafrecht Die alten Sippenverbände lösten sich zunehmend auf, zudem führte der Handel zu zunehmendem Verkehr und Globalisierung. Das alte germanische Recht mit seinem "Beweissystem" (insbesondere, wenn Gottesurteile ins Spiel kamen oder sich Angeklagte "freischwören" konnten) genügte den neuen Anforderungen über die Zeit nicht mehr. Die zunehmende Kriminalität von oft mittellosen Leuten, welche keiner Sipper zugeordnet werden konnten, machten eine Anpassung des Rechtssystems notwendig. Sie Fehde (Selbstjustiz) verlor zunehmend an Bedeutung. Die Freiheitsstrafe wurde in den St. Galler fürstäbtischen Gebieten seit etwa dem 15. Jh. systematisch angewendet (1494 wurde dem Vogt von Rheineck aufgetragen, ein Gefängnis zu bauen), ebenso wurde die Todesstrafe seitdem öfter durch Gefangenschaft substituiert. Die Gefangenen waren in der Regel angehalten, die Kosten ihrer Unterbringung kostendeckend abzuarbeiten. Die 'Urfehde' war oft eine Vorbedingung für eine Haftentlassung. Die Urfehde bezeichnete den oft schriftlich festgehaltenen Eid des aus der Haft entlassenen Delinquenten, sich weder wegen der Gefangenschaft noch wegen anderen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren, etwa der Folter, zu rächen, keine auswärtigen Gerichte anzurufen und oft auch bestimmte Auflagen zu befolgen ('Hafturfehde'). Das Missachten der beschworenen Bestimmungen galt als Eidbruch und konnte schwer bestraft werden. Siehe dazu auch Geschichte der Gefängnisreformen in der Schweiz (1901). Insbesondere in Städten wurden Delinquenten zunehmend "von Amtes wegen" verfolgt. Dies geschah jedoch noch oft nach lokalen Regeln. Im Jahr 1498 beschloss der Reichstag zu Freiburg, das Strafverfahren im ganzen deutschen Reich gesetzlich festzulegen. Über den Wormser Reichstag hinaus wurde das Gesetzeswerk (das erste deutsche Strafgesetzbuch!) aber erst unter Kaiser Karl V. im Jahr 1530 auf dem Augsburger Reichstag beschlossen und zwei Jahre später, am 27. Juli 1532, auf dem Reichstag in Regensburg ratifiziert. Mit dieser 'Constitutio Criminalis Carolina' löste das das Geständnis in einem langsamen Prozess den Eid und die Gottesurteile ab. Dies jedoch mit einem unschönen "Nebeneffekt". Da die Beschuldigten oft zu keinem Geständnis bereit waren, wurde die Folter als förmliches prozessrechtliches Zwangsmittel eingeführt. Die 'Carolina' führte auch den Inquisitionsprozess ein, der zwar nicht der Normalfall sein sollte, es in der Praxis aber trotzdem war, wie die Hexenprozesse zeigen. Die 'Carolina' führte auf, was alles unter unter Strafe gestellt wurde: Neben Mord, Todschlag, Raub, Diebstahl, Vergewaltigung, Brandstiftung etwa auch Münzfälschung, Verrat und Zauberei. Dabei staffelte die peinliche Halsgerichtsordnung Strafen nach der Schwere des Delikts: Während kleinere Delinquenten mit körperlicher Züchtigung oder dem Pranger davonkamen, wurden die schwereren Delinquenten auf die Galeere geschickt, Kindsmörder ertränkt oder lebendig begraben und Homosexuelle verbrannt. Einfache Freiheitsstrafen führten jedoch bei "vagabundierendem und verbrecherischem Gesindel" oft zu keinem befriedigenden Ziel. Daher wurden von den Ständen "Betteljagden" veranstaltet und die auf diese Weise Eingefangenen auf die Galeeren verschickt an die Mächte, mit denen man diesbezügliche Verträge geschlossen hatte. Neben dem "Gesindel" wurden auch Leute, welche sich gegen die Religion vegangen hatten (namentlich die Wiedertäufer) auf die Galeeren geschickt. In Luzern geht die älteste Spur einer Galeere auf das Jahr 1533 zurück (der Rat liess ein Schiff bauen, um schlechte, liederliche Leute darauf zu setzen, welche Steine führen mussten). Mehrmals wurde ein solches Schiff, das u.a. anno 1610 unter dem Namen einer 'dütschen Galeere' vorkommt, neu erbaut. In der Folge wurde aber Luzern seiner Galeere müde; sie wurde aufgegeben, und die zu Galeerenstrafe Verurteilten wurden ebenfalls ins Ausland abgeschoben. Analog versuchte sich der löbliche Stand Bern in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts auf dem Genfersee mit einer eigenen Flotte, wo nach Verordnung von 1676 Vaganten und Heimatlose verwendet werden sollten, "bis sie ein anderes Land aufsuchen wollen". Bei den Todesurteilen (siehe dazu auch → Richtstätten) galt die Hinrichtung mit dem Schwert als "ehrliche" Todesart (im Gegensatz zum Hängen oder Rädern). Bei einer ehrlichen Todesart, hatte der Delinquent Anspruch auf ein christliches Begräbnis. Im Verlauf der Zeit wurden die Strafen immer grausamer und verschiedene Strafen konnten miteinander kombiniert werden. So wurde Leonhard Schmid "Schellensechse", welcher 1567 Altstätten anzündete zu folgender Strafe verurteilt: 1) glühende Zangen für Arme und Beine, 2) Abstossen der Unterarme- und Beine auf der Breche, 3) Flechten auf das Rad, 4) Galgen (aber so dass der Angeklegte diesen überlebte), und 5) langsames "zu Tode braten" mit einem kleinen Feuer. Rad, Galgen, etc. wurden zu guter Letzt samt dem Delinquenten verbrannt. Das mittelalterliche Strafsystem wurde erst mit der französischen Revolution abgelöst. MilitärIn der fränkischen Zeit bestand die Armee des Königs nur aus Freien (d.h., es hatte keine Leibeigenen in der Armee). Jeder freie Mann war ein Soldat. In Kriegszeiten befreite ihn von dem Auszug nichts als die Armut, denn jeder von ihnen musste, auf ein Aufgebot hin, mindestens zwei (80 Jucharten) resp. vier 'Mansus' an Land besitzen, oder aber eine festgelegte Summe hinterlegen. Wer nur zwei Mansus hatte, musste mit einem andern, der auch so viel besass, sich darüber einigen, welcher von beiden einrückt, und welcher zu Hause bleibt (und dabei die Kosten des Zuges zahlen musste). Wer drei Mansus besass, musste auf eigene Kosten ausziehen, wer zwölf Mansus hatte durfte im Panzer erscheinen. Hochwachten / Chutzen waren im Bernbiet seit Mitte des 15. Jahrhunderts und in der Urschweiz ab 1529 vorhanden. Diese Hochwachten haben bei Kriegszeiten mit Feuerzeichen untereinander korrespondiert. Die Hochwachten bestanden in der Regel aus einer Wachthütte und einer schwenkbaren Harzpfanne an einem galgenartigen Gerüst. Mit dieser Pfanne wurden optische Signale von Berg zu Berg weitergegeben und so konnten Truppen organisiert oder auf Gefahren aufmerksam gemacht werden. Bei Tag geschah dies durch Rauch, in der Nacht durch Feuer und bei Nebel durch Mörser. In der Landvogtei Rheintal war der Landvogt der oberste Kriegsherr. Er besass die Befugnis, Truppen aufzubieten. Die Wehrpflicht erstreckte sich vom 16. bis zum 60. Altersjahr. Im Rheintal gab es in diesen frühen Zeiten beim steinigen Tisch, beim Wachthüttlein bei St. Margrethen und auf Blatten solche Hochwachten. Im 17. und 18. Jahrhundert wurde das Netz der Signalpunkte markant ausgebaut. Siehe dazu auch 'Militär' unter 'Neuere Strukturen'. 1622 beschlossen die Eidgenossen ihre Neutralität zu behaupten und allenfalls Gewalt mit Gewalt zu bekämpfen. Man besetzte daher die Grenzen. Die Mannschaft im Rheintal, die sich damals auf 2500 Mann belief, wurde 1628 in vier Quartiere eingeteilt: Oberriet, Altstätten, Bernang und Rheineck (die Einteilung in Quartiere gründete auf eine allgemeine schweizerische Schirmordnung aus der Zeit der Bündnerunruhen 1628 und der schwedischen Belagerung von Bregenz und Lindau 1657). Diese Quartier-Orte waren auch die Hauptsammelplätze. Neben diesen Quartieren war auch St. Gallen und Appenzell zur Bewachung des Rheins aufgefordert. 1697 - nach einer allgemeinen Militärverordnung für das Rheintal - bestand die Mannschaft aus 3000 Mann, von denen 1200 Mann ausgezogen, und in vier Kompanien zu 300 Mann (ohne Offiziere) eingeteilt wurden. Nach einem Verzeichnis, welches im Juni 1708 aufgenommen wurde, bestand die Mannschaft des Rheintals aus 3610 Mann. Das Quartier Rheineck hatte 799, Altstätten 1172, Bernang 912 und Oberriet 727 Mann. Aus denen wurden 1200 besonders geeignete Leute zwischen 20 und 50 Jahren in vier Kompagnien zu 300 Mann eingeteilt. An der Spitze der Rheintaler Milizen stand der Landeshauptmann, der gemeinsam mit dem Landvogt die Offiziere und Unteroffiziere ernannte. Jeder Quartierhauptmann sorgte dafür, dass seine Kompagnie im Frühling und im Herbst an geeigneten Tagen «ganz oder stückweise» exerzierte und dabei Waffen, Kraut (Zunder) und Lot (Blei) inspiziert wurden. Jeder Wehrmann musste 4 Pfund Pulver, 4 Pfund Blei, 12 Feuersteine, 12 Klafter Lunten (Zündschnüre) und "bevorderst" «ein währschaft Füsi» (Gewehr) haben. Die Ausbildung liess viel zu wünschen übrig. Einzig im Frühling eines Jahres, wenn im Juni ein neuer Landvogt seinen Auftritt hielt, wurde der Auszug dermassen einexerziert, dass er am Tage der Huldigung durch umständliches Gruppenschwenken und Defilieren vor dem Vogt und den ihn begleitenden Gesandten der regierenden Orte mit Ehren bestehen konnte. [Quelle: Jakob Bösch in 'Geschichte von Berneck'] Neuere StrukturenDie folgenden Strukturen galten im frühen 19. Jahrhundert (d.h. etwa um 1803 herum). ReligionDie Geistlichen sind alle im St. Gallischen Ruralkapitel zusammengefasst. Die ledig (vakant) gewordenen Pfründe besetzt in der Regel der Kleine Rat. Eine Ausnahme (eigenes Recht) bilden Montlingen, Rüthi, Kobelwald und Au für ihre Pfarreien, die Besitzer der ehemaligen Herrschaft Widnau und Haslach für die Pfarrei Widnau, und die Familie 'von Blarer' für die Kaplanei zu Buchen. Die Pfarrkirchen zu Kriessern, Montlingen, Kobelwald, Rüthi, Widnau und Au sind rein katholisch; die zu Eichberg, Rebstein und Diepoldsau rein reformiert. Die übrigen sind gemischt. SchuleDie Leitung des Schulwesens obliegt (für beide Religionen) einem gemeinschaftlichen Erziehungsrat. Die Mitglieder desselben werden von der St. Gallischen Regierung ernannt und stehen untere deren Oberaufsicht. Der Erziehungsrat beaufsichtigt die Schulfonds und die Schulhäuser der Gemeinden, sowie private Erziehungsanstalten. Er verfügt über die zu verwendenden Schulbücher (mit Ausnahme des Religionsunterrichts). Kein Schullehrer kann angestellt werden, ohne dass dieser vom Erziehungsrat geprüft und für wählbar erklärt wurde. Er ist das Schiedsgericht bei Streitigkeiten, welche das Schulwesen betreffen (Lehrer, Aufsichtspersonen, etc.). Diese können nur an den Kleinen Rat rekurrieren. Der Erziehungsrat wählt aus seiner Mitte die Schulinspektoren für die unterschiedlichen Gemeinden. Diese üben ihr Amt gemeinsam mit den Pfarrherren dieser Gemeinden aus (in Oberriet zum Teil in Personalunion). Ihr Amt besteht aus der Kommunikation und Umsetzung der Verfügungen des Erziehungsrats. PolitikAls Teil des Kantons St. Gallen ist die politische Verfassung in der Konstitution und in den erlassenen Gesetzen des Kantons enthalten. Jede durch das Gesetz gestimmte Gemeinde hat einen Gemeinderat, welcher aus einem Gemeindeammann, zwei Beisitzern und mindestens 8, höchstens 16 Mitgliedern besteht. Diese werden von der (General-) Versammlung aller Aktiv-Bürger der Gemeinde gewählt. Der Gemeinderat besorgt die örtliche Polizei und übt das damit verbundene Strafrecht aus. Was aber über 16 Franken Busse hinaus geht, kann an das Friedensgericht appelliert werden. Er vollzieht die von der Regierung erteilten Aufträge. Er verfügt über die Einquartierung des Militärs. Er besorgt die Bevogtigungen (Vormundschaft) und ernennt Waisen-Rechnungs-kommissionen. Er legt alljährlich die Gemeinde-Rechnung ab. Ferner besorgt er den Schuldenbetrieb bei Pfändungen, Schätzungen und fertigt Kaufs-, Tausch- und andere Verschreibungen aus. RechtIn jedem Kreis hat es einen Friedensrichter, dessen Aufsicht und Leitung die Gemeindeverwaltungen des Kreises unterworfen sind. Er ist der gerichtliche (Polizei-) Beamte und schlichtet die Streithändel zwischen den Bürgern. Im Falle eines Verbrechens stellt er die vorläufige Untersuchung an und kann dazu 'Verhaft-Befehle' (Haftbefehle) erteilen. Zudem kommt dem Friedensrichter die Erkennung, Ausfertigung und Besiegelung der Schuldbriefe zu. Der Friedensrichter ist in gerichtlichen Administrations- und in Zivilfällen die erste Instanz. Gegebenenfalls weist er die Administrationsfälle ("Verwaltungsgegenstände") an die betreffende Behörde weiter. Über die streitigen Zivilfälle fällt er - unter Beizug von vier Beisitzern - erstinstanzliche Entscheide, sofern der Busse nicht über 16 Franken hinausgeht. Zu diesem Entscheid kann am Bezirksgericht appelliert werden. Dem Friedensgericht kommt auch das Strafrecht zu, über die Zivilfälle, welche nicht der Kompetenz der Gemeinderäte unterworfen sind (z.B. persönliche Angriffe, Beschädigung des Eigentums oder Übertretung höherer Polizeiverordnungen). Es erkennet in Fällen, welche höchstens 16 Franken Busse oder viertägige Einsperrung verdienen, endgültig, über Fälle, welche bis 32 Franken oder 8 Tage Arrest erfordern, nur erstinstanzlich und mit Vorbehalt der Appellation. Der Friedensrichter wird vom Kleinen Rat gewählt, die Beisitzer und deren Suppleanten von der Kreisversammlung. Höhere Zivil-Vergehen werden ans Bezirksgericht verwiesen. Dieses wechselt seinen Sitzungsort monatlich, im Versammlungsrhythmus zwischen Rheineck und Altstätten. Das Bezirksgericht hat neun Mitglieder, welche vom Kleinen Rat auf einen dreifachen Vorschlag des Appellationsgerichts gewählt werden. Das Bezirksgericht spricht letztinstanzliche Urteile, welche Bussen bis 160 Franken nicht übersteigen, erstinstanzlich bei höheren Beträgen. Ebenso urteilt es erstinstanzlich bei Grundbeschwerden, bei der Bevogtung von Verschwendern, bei "beharrlichen Scheltungen" oder bei grösseren Polizeivergehen, welche mehr als 32 Franken Busse oder 8-tägige Haft angesetzt ist. Zur Untersuchung aller im Kanton sich ergebenden peinlichen Verbrechen ist eine eigene, aus den Präsidenten und zwei Mitgliedern des Appellationsgerichts bestehende Kommission erforderlich. Diese macht die Verhöre und holt die erforderlichen Erwahrungen (amtliche Feststellungen) ein. Diese Untersuchungen werden einem Kriminalgericht zur Beurteilung überwiesen. Dieses besteht aus einem Präsidenten und 6 Richtern, welche vom Kleinen Rat aus Friedensrichtern oder Mitgliedern der Bezirksgerichte gewählt werden. Das Kriminalgericht versammelt sich am Hauptort und beurteilt erstinstanzlich alle zugewiesenen peinlichen Verbrechen, welche ihm von der Kriminalkommission zugeleitet werden. Urteile können an das Appellationsgericht des Kantons gezogen werden. Bei einer Einsperrung von mehr als vier Jahren oder bei einer Kettenstrafe von mehr als zwei Jahren müssen die Urteile, bevor sie vollzogen werden, dem Appellationsgericht zur Bestätigung (oder Abänderung) vorgelegt werden. Das Appellationsgericht besteht aus 13 Mitgliedern, welche vom Grossen Rat gewählt werden. Es versammelt sich monatlich am Hauptort des Kantons. Die von den Bezirks- und Appellationsgerichten ausgesprochenen Geldbussen fallen an die Kantonskasse. Über streitige Verwaltungsgegenstände, falls der Friedensrichter nicht zu einer gütlichen Einigung kommt, entscheidet ein eigenes Administrationsgericht. Dieses besteht aus einem Mitglied des Kleinen Rats und vier Mitgliedern des Appellationsgerichts. Verwaltungsgegenstände sind: Anlagen, Requisitions- und Einquartierungsstreitigkeiten und Anstände, die von den Verwaltungen der Gemeinde-, Kirchenpfrund-, Korporations-, Stiftungs- und Armengütern herrühren. Ein Grosser Rat mit 150 Mitgliedern übt die höchste Gewalt aus. Er versammelt sich alljährlich im Mai in der Stadt St. Gallen und kann seine Sitzungen nicht über einen Monat ausdehnen (es sei denn, dass der Kleine Rat die Dauer verlängere). Der Grosse Rat entscheidet über die Annahme oder Verwesung der Gesetzesvorschläge, welche ihm vom Kleinen Rat zugewiesen werden. Er lässt sich über die Vollziehung der Gesetze, Verordnungen und Reglemente Rechenschaft ablegen. Er nimmt dem Kleinen Rat über die Verwaltung der öffentlichen Gelder die Rechnung ab. Er bestimmt die Besoldung der öffentlichen Beamten. Er bewilligt die Veräusserung von Kantonalgütern. Er beratschlagt über die Zusammenberufung ausserordentlicher Tagsatzungen, ernennt die Abgeordneten des Kantons zu den Tagsatzungen und erteilt ihnen Instruktionen. Er stimmt im Namen des Kantons. Jede Kreisversammung (es hat 44 davon) wählt aus dem Bezirk, zu dem der Kreis gehört, einen Abgeordneten in den Grossen Rat (St. Gallen wählt 5 Abgeordnete). Sie ernennt drei Kandidaten unter den Bürgern, die ein sicheren Vermögen von 17'000 Franken haben und mindestens 25 Jahre alt sind. Ausserdem ernennt sie zwei Kandidaten, die das 50ste Jahr ihres Alters erreicht haben und ein Vermögen von 4000 Franken besitzen. Aus diesen 220 Kandidaten werden 102 durch das Los ausgezogen, welche vereinigt mit den 48 Kandidaten der Kreisversammlung die 150 Mitglieder des Grossen Rates ausmachen. Alle fünf Jahre wird neu gewählt. Der Präsident des Grossen Rats wird für jede Sitzungszeit aus den Mitgliedern des Kleinen Rats gewählt. Ein Kleiner Rat besteht aus 9 (für 6 Jahre vom Grossen Rat gewählten) Mitgliedern des Grossen Rats (die Erneuerung geschieht immer zum Drittteil). Der Kleine Rat wählt jeden Monat seinen Präsidenten. Er hat den Vorschlag der Gesetze und der Gesetzesverordnungen. Ihm liegt die Vollziehung der Gesetze und der Verordnungen ob, wozu er die nötigen Beschlüsse fasst. Er hat die Leitung und Aufsicht über die untergeordneten Behörden und dazu in jedem Bezirk einen Vollziehungsbeamten. Er legt dem Grossen Rat über alle Teile der öffentlichen Verwaltung Rechnung ab. Er verfügt auch über die bewaffnete Macht zur Handhabung der öffentlichen Ordnung. Er kann die ordentlichen Sitzungen des Grossen Rates verlängern, und ausserordentliche einberufen. Zivilrecht / Privatrecht Die lokalen Offnunegn wurden erst mit der Einführung des Zivilgesetzbuches vereinheitlicht. Dieses wurde vom Juristen und FDP-Politiker Eugen Huber (* 13. Juli 1849 in Oberstammheim ZH - † 23. April 1923 in Bern) entworfen, am 10. Dezember 1907 verabschiedet und trat am 1. Januar 1912 in Kraft. Das ZGB ist in drei Sprachen verbindlich und regelt Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht. Strafrecht Das mittelalterliche Strafsystem wurde erst mit der französischen Revolution abgelöst. 1799 erliess die helvetische Republik ein für die gesamte Schweiz einheitliches Strafgesetzbuch, welches bis am 19. Februar 1803 in Kraft blieb. Danach wurde das Strafrecht jedoch (vorest) wieder zur kantonalen Angelegenheit. Der Kanton St. Gallen führte 1807 / 1808 ein eigenes Strafrecht ein. Zur Vereinheitlichung der kantonalen Gesetze kam es erst 1942, als das Schweizerische Strafgesetzbuch in Kraft gesetzt wurde. Bezüglich der Zuchthäuser, siehe auch unter → 'Strafvollzug'. MilitärBeim eidgenössischen Bundeskontingent bildet der Kanton St. Gallen, zusammen mit Appenzell und Thurgau, die dritte Legion, welche aus 2636 Mann besteht. St. Gallen bestellt dazu 1315 Mann. Diese Miliz wird in Corps der Eliten und der Reserve eingeteilt. Alle nicht ausdrücklich ausgenommenen (männlichen) Bürger, vom zurückgelegten 18. bis zum vollendeten 30. Jahr gehören in das Elitecorps, jene vom 30. bis zum vollendeten 45. in das Reservecorps. Jeder Bürger, der sich verehelichen will, muss mit vorgeschriebener Uniform und Armatur versehen sein. Das Rheintal fasst grösstenteils den 5. und den 6. Militär-Bezirk ganz in sich. Der Bezirk No. 5 enthält ein Quartier mit Altstätten und Eichberg und ein Quartier mit Rüthi und Kobelwald (mit Zuzug von Sennwald, Gams und Grabs im Distrikt Sargans). Der Bezirk No. 6 enthält ein Quartier mit Thal, Rheineck, St. Margrethen, Au und Bernang, sowie ein Quartier mit Balgach, Oberriet, Diepoldsau, Rebstein und Marbach. Die Besammlungsplätze dieser Quartiere sind Altstätten, Salez (im Distrikt Sargans), Rheineck und Balgach. Aus den Eliten jedes Quartiers werden Auszugs-Pikette formiert, wovon das erste immerwährend für den Dienst des Vaterlandes in Bereitschaft zu stehen verpflichtet ist. Jährlich auf einen festzusetzenden Tag wurde die Kehrordnung dieser Pikette bestimmt, und mit der volljährigen jungen Mannschaft der Abgang der Kompanien ergänzt. Das Reserve-Korps wird ebenfalls in Kompanien eingeteilt. Anfangs 19. Jh. hatte es 6 Hochwachten: auf dem Buchberg, beim Rheinhüttlein zu St. Margrethen, auf dem Heldsberg, auf Heerburg, auf dem Forst zu Altstätten und auf Blatten. Während des Sonderbundkrieges 1847 wurden die Hochwachten das letzte Mal in einem militärischen Konflikt eingesetzt. Das Hochwachten-System kam 1870 während des Deutsch-Französischen Kriegs letztmals zum Einsatz. Die am Schweizer Nationalfeiertag entzündeten Höhenfeuer werden manchmal als Erinnerung an diese Hochwachten gedeutet. Eine Übersichtskarte zeigt, wo es zuletzt noch Hochwachten gab. Bezirke, Kreise und OrtsgemeindenDer Bezirk 'Rheintal' ist in 8 Kreise unterteilt und diese enthlaten 14 politische Gemeinden. Die Kreise sind Thal, Rheineck, Bernang, Balgach, Marbach, Altstätten, Oberriet und Rüthi. Der Kreis Oberriet enthält Oberriet (Besammlungsort) (mit Blatten und Wichenstein), Eichenwies, Montlingen, Kriessern, Eichberg (mit Buel und Au), Kobelwies, Hub und Hard. Der Kreis Rüthi enthält Rüthi (Besammlungsort), im Büchel, Lienz, Plonen, Koblen, der Hirschensprung, Kobelwald, Freienbach, Stein, Rehag und Moos. Der Weg hin zu heutigen StrukturenSchuleDie Geschichte der Lehrer im 19. und 20. Jahrhundert ist durch einen langwierigen, in mehrere Phasen zu unterteilenden Prozess der Professionalisierung gekennzeichnet. Das Erziehungsgesetz von 1804 unterstellte das Schulwesen staatlicher Oberaufsicht. Für die Katholiken war von 1815 bis 1861 der Administrationsrat die oberste Instanz, dem für das Schulwesen eine besondere Erziehungskommission zur Seite stand. Am 26. Februar 1835 wurde ein Gesuch Oberriets um Bestellung eines gesonderten Schulrates abschlägig beschieden. Am 1. Mai 1839 stellte der Schulrat seine Funktionen eigenmächtig ein (er wird seine Gründe dafür gehabt haben), was ihm von Seiten des Erziehungsrates einen Rüffel einträgt mit der Aufforderung, seine Amtspflichten wieder aufzunehmen, widrigenfalls Strafeinleitung erfolgen werde. Im Sommer wurde die Aufforderung wiederholt und dem Präsidium (Verwaltungspräsident Johann Lüchinger) wegen Nichtbeachtung der betreffenden Artikel der Schulordnung ein ernster Verweis erteilt. (Neben dem Präsidenten waren im Schulrat: Gemeinderat Joseph Wüst in Montlingen, Unterrichter Joseph Ender in Moos, Untergerichtspräsident J.J. Wüst in Eichenwies und Präsident Joseph Kühnis in Eichenwies.) In Oberriet wirkten damals an der Oberschule Lehrer Stieger, an der Mittelschule Lehrer Mattle und an der Unterschule "Drittlehrer" Stieger. Für die Lehrerausbildung richtete der katholische Konfessionsteil 1835 in St. Gallen ein Seminar mit einer zweijährigen Berufsbildung ein (Abteilung der Katholischen Kantonsschule), während die reformierten Lehrer das kantonale Seminar im thurgauischen Kreuzlingen besuchten. Das erste gemeinsame Lehrerseminar entstand 1856. Trotz Anstrengungen verharrte die Volksschule auf dem Land bis 1830 auf dem Stand des Ancien Régime. Der Unterricht in den konfessionell getrennten Schulen beschränkte sich neben Lesen, Schreiben und Rechnen auf die Tugend- und Glaubenslehre. In vielen Gemeinden liess der Schulbesuch zu wünschen übrig, und der Zustand der Schulräume war erbärmlich. Erste Reformen setzten 1833 ein, als die liberalen Katholiken im katholischen Grossratskollegium und im Erziehungsrat die Mehrheit erlangten. Der Schulstoff wurde säkularisiert: Die sogenannte Vaterlandskunde diente der Erziehung der Kinder zu patriotisch gesinnten Staatsbürgern, der Realienunterricht (Geografie, Naturkunde) förderte das wissenschaftliche Denken. Durch die Verfassung von 1861 ging das Schulwesen wieder an den Kanton über. Am 8. Mai 1862 trat das Erziehungsgesetz in Kraft. Damit hatte Oberriet den siebenten Kurs einzuführen. Auch waren die Lehrer von jetzt an für beständig (statt nur terminiert) zu wählen. 1862 wurde die Volksschule dem neu errichteten Erziehungsdepartement unterstellt, ohne die konfessionelle Trennung der Schulverbände aufzuheben. Obwohl ab 1890 Artikel 27 der Bundesverfassung die Vereinigung der konfessionellen zu staatlichen Schulgemeinden durch Mehrheitsbeschluss vorsah, blieb die Wirkung der Neuregelung bis 1960 gering. Danach wurden die konfessionellen Schulgemeinden rasch aufgehoben. Sozial- und GesundheitspolitikFür die Armenunterstützung waren wie im Ancien Régime zunächst die Ortsbürgergemeinden zuständig. 1835 schränkte die Regierung die Unterstützungspflicht nach englischem Vorbild rigoros ein. Arbeitslose blieben ausgeschlossen und wirtschaftlich in Not geratene Menschen wurden ausgegrenzt, da ihre Armut nach liberaler Vorstellung persönlichem Verschulden entsprang. Zudem setzte man das schon 1804 verfügte Bettelverbot mit harten Strafen durch. Die Behörden förderten den Bau von Armenanstalten, welche die Insassen mit strenger Arbeit zu brauchbaren Mitgliedern der bürgerlich-industriellen Gesellschaft erziehen sollten. Um 1850 besassen gegen 80% der Gemeinden Armenhäuser, in denen Alte, Gebrechliche, Waisen, Irre und Alkoholkranke unter oft erbärmlichen Zuständen lebten. Im Zug der Industrialisierung und Verstädterung wurde die Arbeitslosigkeit als soziales Problem erkannt und die Arbeitslosenfürsorge von der Armenpflege abgetrennt. 1894 erliess der Grossrat ein Gesetz, das den Gemeinden die Einführung einer obligatorischen Arbeitslosenversicherung gestattete. Parallel dazu wurde die Armenpflege humaner. Das Einsperren unterschiedlicher Gruppen im Armenhaus nahm ein Ende. Spezialanstalten für Waisen, schwer erziehbare Jugendliche oder Alte wie die 1869 durch den katholischen Konfessionsteil für verwahrloste Kinder eröffnete Katholische Rettungsanstalt Thurhof oder die 1894 gegründete Besserungsanstalt für Knaben in Oberuzwil entstanden. 1896 gliederte die Ortsbürgergemeinde St. Gallen die Armen- und Arbeitsanstalt aus der Altersversorgung aus, und 1906 verbot ein Gesetz die Aufnahme von Kindern ins Armenhaus. RechtDer Kantonsrat ist das Kantonsparlament des Kantons St. Gallen in der Schweiz. 1803 besass das Parlament 150 Mitglieder, ab 1861 kam auf 1200 Einwohner ein Abgeordneter, was die Vertreterzahl bis 1960 auf 204 ansteigen liess. Dann erfolgte eine Begrenzung auf 180 Mitglieder, seit 2008 auf 120. Neben dem Grossrat bestanden in Kirchen-, Ehe- und Schulsachen 1814 bis 1861 ein katholisches und ein evangelisches Grossratskollegium. Die exekutive Gewalt übte der Regierungsrat mit sieben Mitgliedern aus, der sich bis 1831 als Kleiner Rat aus neun Mitgliedern zusammensetzte. Der Kleine Rat wird heute schlicht 'Regierung' genannt. Der Grosse Rat wurde 1831 mit der Annahme der Regenerationsverfassung und der Einführung des allgemeinen Wahlrechts zur Legislative des Kantons St. Gallen. Es galt dabei bis 1861 das konfessionelle Paritätsprinzip (fixe Zahl von 84 Katholiken zu 66 Reformierten). In der Folge bildete sich ein Zweiparteiensystem aus Katholisch-Konservativen und Liberal-Radikalen (Freisinnigen) mit wechselnden Mehrheiten. Der liberale Wahlsieg von 1847 (77 zu 73 Sitzen) ermöglichte an der Tagsatzung eine Mehrheit für die Auflösung des Sonderbunds. Der Kantonsrat tritt heute in der Regel viermal im Jahr zu einer Session zusammen. Tagungsort ist seit der Kantonsgründung 1803 der Kantonsratssaal in der Neuen Pfalz, dem ehemaligen Thronsaal des Fürstabtes von St. Gallen. Seinen heutigen Namen 'Kantonsrat' erhielt das Parlament erst mit der neuen Kantonsverfassung, die am 1. Januar 2003 in Kraft trat. Bis dahin hiess er Grosser Rat. MilitärDie Verfassung von 1803 sah vor, dass jeder im Kanton wohnhafte Schweizer Dienst zu leisten hatte. Für die notwendige Bewaffnung und Uniformierung war jeder Wehrmann selbst zuständig. Entsprechend bunt und mangelhaft fiel die Ausrüstung aus. Für das Bundeskontingent musste St. Gallen 1315 Mann stellen. 1817 wurde dieses Kontingent auf 2% der Bevölkerung erhöht. Nach dem liberalen Umschwung sorgte der Staat für die Uniform, während der Soldat das Gewehr weiterhin selbst anzuschaffen hatte. Nach wie vor blieb die Ausrüstung der Truppen mangelhaft. Die Rekrutenschule wurde zentral in der alten Kaserne in St. Gallen absolviert und förderte die Integration der Bürger in den jungen Kanton. Nach 1848 blieben Finanzierung und Ausrüstung der Armee eine kantonale Angelegenheit, obschon der Bund einen Teil des Kriegsmaterials lieferte. Die endgültige Zentralisierung erfolgte erst 1874 mit der Revision der Bundesverfassung. 1877 löste ein Neubau im Westen der Stadt St. Gallen die alte Kaserne ab. Bezirke, Kreise und OrtsgemeindenNachdem der junge Kanton St. Gallen 1803 in acht Bezirke als Einheiten der Verwaltung und Rechtspflege sowie 44 Wahlkreise eingeteilt worden war, erhöhte sich 1831 die Zahl der Bezirke, die gleichzeitig als Amts-, Wahl- und Gerichtsbezirke dienten, auf 15. Die Gemeinden bildeten 1861 bis 1912 die Wahlkreise. Nach der Erweiterung der Stadtgemeinde St. Gallen 1918 reduzierte sich die Zahl der Bezirke auf 14, die 2003 von acht Wahlkreisen, den Regionen St. Gallen, Rorschach, Rheintal, Werdenberg, Sarganserland, See-Gaster, Toggenburg und Wil, abgelöst wurden. |
__________
Erstellt durch Daniel Stieger (letzte Nachführung am 11. April 2026)