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Richtstätten im RheintalFrüher fanden alle acht Tage "oder so es Noth tut" auch unter der Woche ein Gericht oder 'Ding' statt. In jedem Hof hab es eine 'Malstadt' (Richtplatz), auf einem freien Platz an offener Landstrasse. Als im Laufe der Zeit die richterliche Gewalt einem Kollegium von speziell hiefür auserlesenen Vertrauensmännern anvertraut wurde, fanden die Gerichtssitzungen gewöhnlich im Rathaus des Hofes statt, und die Urteile wurden auf eigens hiefür bestimmten Richtplätzen ("Schindanger"), an abgelegenen Orten, durch den Scharfrichter vollstreckt. Altstätten und Rheineck¹ waren die hauptsächlichen Richtstätten im Rheintal. Wobei auch in Oberriet 'Gericht' gehalten wurde. Im Jahre 1626 beschlossen die Ratsboten der 8 das Rheintal regierenden Orte, dass das Malefizgericht von Oberriet mit 20, das zu Altstätten mit 18 und das in Rheineck mit 27 Personen zu besetzen sei (Sammlung aller das Rheintal betreffenden Abschiede von Jacob Laurenz Custer IV, p. 207). Wartau besass ein eigenes Gericht, welchem aber nur beschränkte Kompetenzen zukamen. ________ Die Hochgerichtsprozessordnung für das untere und obere Rheintal von 1727 ist unter Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen - 14 St. Gallen, No. 260 zu finden. Dort sind unter anderen auch die Strafen ('Ohr abschneiden', 'Tode durch Verbrennen', 'Vierteilung', 'Galgen', 'Schwert', 'Glühende Zangen', 'Pranger', etc.) detailliert aufgeführt. Die Richtstätten befanden sich in Altstätten, in Rheineck, in Oberriet, im Städtchen Werdenberg² und in Wartau. Möglicherweise auch in Gams und in Sax. ________ Generelle Punkte zur den StrafenPeinliche StrafenBei des Todesurteilen galt die Hinrichtung mit dem Schwert als "ehrliche" Todesart (im Gegensatz zum Hängen oder Rädern). Bei einer ehrlichen Todesart, hatte der Delinquent Anspruch auf ein christliches Begräbnis. Die meisten Todesstrafen wurden durch das Schwert vollzogen. Unter den Klängen des Armensünderglöckleins wurde der Verurteilte zur Richtstätte geführt. Dort empfing er kniend des Todesstreich des Strafrichters. Mit dem Enthaupten verwandt war das Ertränken. Das Ertränken wurde im Werdenberg für Bigamie zur Anwendung gebracht. Die Galgenstrafe war ursprünglich die Regel. Sie blieb in Gebrauch für schändliche Verbrechen. Die erhängte Person liess man am Galgen verwesen, was insbesondere für Angehörige peinlich war. Daher wurden die Leiber von Angehörigen oft über Nacht abgeschnitten. Daher liess man später oft nur noch den Kopf am Galgen anheften, währenddem der Tod durch das Schwert herbeigeführt wurde. War der Täter flüchtig, sol liess das Gericht wenigestens den Namen durch den Henker am Galgen anschlagen. Der Galgen war derart schimpflich, so dass er - wie der Scharfrichter selbst - von allen gemieden wurde. Arbeiten am Galgen wurden unter viele Leute verteilt, so dass niemand einen wesentlichen Anteil beitragen konnte. Beim Rädern (oft angewendet bei Mordtaten) wurde der Leib mit einem schweren Rad gebrochen und zwischen die Speichen geflochten. Viele Geräderte starben erst nach mehreren Tagen unter grossen Qualen. Arbeits- und KriegsdienstEs sind Urteile von Balgacher Bürgern (1757), dem Dieb Ferdinand Hongler (1760) oder dem Schulmeister Johannes Geisser (1776) überliefert, welche zwischen 3 und 6 Jahren in fremde Kriergsdienste einrücken mussten. Die Verbannung wurde im Werdenberg, in schweren Fällen, mit der Galeerenstrafe verbunden (siehe dazu auch → Alemannisches und Fränkisches Recht → 'Strafrecht'). Zu diesem Zweck führte der Scharfrichter den Verurteilten "gemäss dem Brauch" bis nach Bergamo. Schand- und EhrstrafenSchwere Schandstrafen, wie öffentliches Schlagen mit Ruten, der Staupenschlag am Pranger oder die Brandmarkung zogen, falls dies durch den Henker geschah, oft die Ehrlosigkeit nach sich. Sehr oft wurde dabei die 'Ehr- und Wehrlosigkeit' (Verlust der bürgerlichen Ehre, der politischen Rechte und der Erlaubnis, Waffen zu tragen) vom Gericht noch ausdrücklich ausgesprochen. Ehrlose konnten Zeit ihres Lebens keinem ehrlichen Erwerb mehr nachgehen. Die Folge waren oft weitere Vergehen, welche früher oder später doch noch am Galgen oder zum Tod durch das Schwert führten. Schwere Ehrenstrafen mussten durch die mit dem Blutbann ausgerüstete oberste Gerichtsbarkeit ausgefällt werden. Leichtere Ehrenstrafen, wie das Stehen am Pranger / Schandpfahl oder das Auspeitschen durch den Gerichtsdiener konnten sogar durch Bussenverordnungen ausgesprochen weden. Der "Schandpfahl" konnte dabei ein (drehbarer) Käfig sein, wo die Delinquenten von Zuschauern herumgedreht ("Trülle") wurden. Bei Frauen wurde oft die "Schandgeige" (auch 'Halsgeige' genannt) eingesetzt, in welches der Kopf und beide Arme "eingeschlossen" wurden. AltstättenDer sogenannte 'Schelmenturm' fungierte als Gefängnis (der Turm wurde 1858 abgebrochen). Dort wurden die 'gütlichen', wie auch - falls kein Geständnis erzielt wurde - die 'peinlichen Befragungen' (unter Folter) durchgeführt. Bei diesen Befragungen wohnten der Landvogt, der Landvogtsammann oder der Statthalter bei. Sie wurden dafür mit zwei Gulden entlöhnt. Für die Folterungen wurde der Folterknecht nach festen Tarifen entlöhnt. In Altstetten bestand das Hochgericht aus zwölf Richtern und aus Bürgern (zwei von Marbach, zwei von Bernang und zwei von Balgach). Der Gerichtsammann führte den Stab. Der Weibel steht auf der Seite der Obrigkeit und der Stadtknecht auf der Seite des Angeklagten. Zudem sassen im Hochgericht der Landvogt und der Landschreiber oder deren Stellvertreter. Das Obertor in Altstätten wird auch 'Hexentor' genannt (1883 abgebrochen). Die Urteilsverkündung geschah 'unter den Linden' (auf der Breite). Von da ging es zur Richtstätte (wahlweise Gitzibüchel, Widen oder Forst). Der Scharfrichter (auch Nachrichter genannt) war von der Stadt angestellt und arbeitete sozusagen im Stücklohn. Der unehrenhafte Beruf wurde vielfach vererbt. Die Scharfrichter wurden pro Fall entschädigt. Bestallung für Christian Bettenmann von Altstätten als Scharfrichter im Rheintal vom 26. August 1747 (Staatsarchiv SG AA 1 U 58). Siehe dazu auch Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen - 14 St. Gallen, No. 273). In Altstätten war das Metier fest mit der Familie Bettenmann verbunden, die wahrscheinlich ausserhalb der Stadtmauern leben musste. Das Richtschwert aus dem Jahre 1733 ist im Museum in Altstätten ausgestellt. Der im Bild oben erwähnte Christian Bettenmann hatte sich offenbar erlaubr einige Neuerungen im Wasebdienst einzuführen, welche nicht überall gut ankamen (Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen - 14 St. Gallen, No. 307). Johann Baptist Bettenmann war der letzte seiner Familie, der im 19. Jahrhundert seines Amtes waltete (im Jahre 1849 richtete er die zum Tode verurteilte Anna Koch von Gonten und am 1. Juli 1862 vor viertausend Neugierigen vollzog er die letzte Hinrichtung im Appenzellerland am Raubmörder Ueli Schläpfer auf dem Richtplatz in Trogen). Fälle1568 wurde in Altstätten der Ulmer Leonhard Schmid ("Schellensechse"), der in diesem Jahre Altstätten in Asche legte und danach auch noch die Speichervorstadt von St. Gallen anzünden wollte, zu einer drakonischen Strafe verurteilt: « Der Scharfrichter soll ihn auf einen Karren binden, dass er sich nicht regen kann; an der Kreuzstrasse am Markt soll man ihm mit glühenden Zangen an jedem Arm und Schenkel einen Riss geben; dann soll ihn der Scharfrichter auf die gewöhnliche Richtstatt führen, daselbst auf die Brechen legen, ihm seine Arme und Schenkel ob und unter den Ellbogen und Knien mit dem Rad abstossen, darauf auf das Rad flechten, einen Galgen darüber machen, ihn an den Hals, doch also, dass er ihn nicht erwürge, "sticken", ein kleines Feuer unter ihm anzünden, ihn langsam zu Tod braten, und endlich Rad, Galgen etc. verbrennen. » Zwischen 1580 und 1662 fanden allein in Altstätten neun Hexenprozesse statt. Eine einzige (geisteskranke) Frau wurde dabei freigesprochen. Am 19. Februar 1605 erging das Urteil, dass Hans Pfren, welcher Misshandlungen begangen hatte, durch den Nachrichter die Hände gebunden und dieser für eine halbe Stunde an den Pranger gestellt werden sollte. Danach wurde er durch zwei Gassen geführt und mit Ruten zum Tor hinausgejagt. Er wurde mit den Seinigen zeitlebens des Landes verweiesen und zum Strang verurteilt, solle er sich je wieder in der Eidgenossenschaft sehen lassen. Am 13 Juli 1818 wurden Uli Hasler und Uli Tagmann, welche sich gegenseitig beschimpften, dazu ermuntert sich zu einigen. Falls dies nicht geschehe, werde der letztere in den Geiger getan (es stellt sich die Frage nach der Motivation für Uli Hasler). Die mutmasslich aus Hinterforst stammenden Magdalene Hutter und ihre Enkelin Barbara Neff wurden am 2. März 1644 wegen Hexerei angeklagt (Quelle: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen - 14 St. Gallen, No. 192). Sie wurden zu 'Verbrennen bei lebendigem Leib' verurteilt (der Scheiterhaufen hatte nach damals gängiger Lehre den Zweck, die Auferstehung zu verhindern). Auf Bitten der Priesterschaft wurde das Urteil vom Landvogt und vom Gericht jedoch so gemildert, dass die beiden verurteilten Frauen zuerst geköpft wurden. Am 13. März 1662 wurde die letzte vom Altstätter Hochgericht wegen Hexerei zum Tod verurteilte Frau, die Balgacher Witwe Anna Nüesch, geborene Jäger (gemäss 'Unser Rheintal 1950', p. 28, 'Anna Tuer aus Gams'), hingerichtet. Sie wurde dazu verurteilt auf den Scheiterhaufen gelegt und zu 'Bulfer und Aeschen' verbrannt zu werden. Aus Gnade wurde sie jedoch zuerst enthauptet. Jakob Nüesch von Balgach und seine Ehefrau Barbara Kaufmann werden am 27. November 1727 wegen Diebstahls durch das Hochgericht zum Stehen am Pranger und zu Rutenschlägen verurteilt (Quelle: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen - 14 St. Gallen, No. 261). 1765 wurde des Kammmachers Tochter auf der Breite und Anton Enkens Tochter, welche uneheliche Konder hatten, an die Geige gestellt und durch die gewöhnlichen Gassen der Stadt geführt. Die alte Kammmacherin solle aber ihrer Tochter vorangehen und einen Zettel mit der Aufschrift "Strafe sorgloser Mütter" tragen. Der Gattenmörder Jakob Zünd von Altstätten wurde 1768 dazu verurteilt mittels eines Rades an allen Gliedern gebrochen, getötet, aufs Rad gelegt und den Vögeln als Speise überlassen zu werden. Der Stadtknecht Moritz Schachtler wird wegen Fahrlässigkeit, durch welche eine Gefangene aus dem Gefängnis entweichen konnte, am 21. März 1782 seines Amtes entsetzt, für ehr- und wehrlos erklärt und zum halbstündigen Stehen auf dem Pranger (mit einer Rute in der Hand) verurteilt. Am selben Tag wurde die 18jährige Maria Unold, Tochter des in Altstätten hingerichteten Michael Unold, wegen wiederholten Stehlens eine Stunde lang an das Halseisen auf den Pranger gestellt. Sie wurde danach durch die gewohnte Strasse geführt und ausgestäupt und ihr Leben lang aus dem Rheintal verbannt. Jakob Schneider wurde am 18. Juni 1787 wegen Totschlag, Misshandlung und Brandstiftung dazu verurteilt, mit dem Rad vom Leben zum Tod gebracht zu werden. Das Strafurteil wurde vom Landvogt dahingehend abgemildert, dass der Sünder nicht mit dem Rad getötet, sondern mit dem Schwert hingerichtet wurde [Malefizbuch von Altstätten, Nr. 2, p. 1-10]. RheineckIn Rheineck bestand das Hochgericht aus zwölf Richtern und aus Bürgern (zwei von Altstätten, zwei von Marbach, zwei von Bernang, zwei von Balgach und zwei von St. Margrethen). Der Stadtammann führte den Stab. Der Stadtknecht steht auf der Seite der Obrigkeit und ein anderer Bürger auf der Seite des Angeklagten. Zudem sassen im Hochgericht der Landvogt und der Landschreiber oder deren Stellvertreter. FälleNiklaus Lutz ab dem Buchberg (Hofmann zu Thal) wurde am 1. Juni 1687 wegen Mordes vom Hochgericht zum Tod verurteilt (Quelle: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen - 14 St. Gallen, No. 234). Er hatte die Elisabetha Hellerin (Wittwe des Baschon Kuhn) mit vier geringen und einer tödlichen Wunde versehen und sie danach mit einem "sporren völlig zu tod geschlagen". Amalia Rohner aus St. Margrethen wurde am 11. Februar 1722 vor dem Malefizgericht (Hochgericht) wegen Ehebruchs zum Stehen am Pranger ("mit der Geigen") und zum Landesverweis (8 Jahre) verurteilt (Quelle: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen - 14 St. Gallen, No. 257). Männer aus Schwaben und Bayern wurden am 4. September 1749 wegen Diebstahls und Mords durch das Hochgericht in Rheineck verurteilt (Quelle: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen - 14 St. Gallen, No. 277). Die Männer waren: Joseph Spieler aus Aulendorf, Schwaben (28 Jahre alt), Hans Michel Witmann aus Lechbruck, Schwaben (23 Jahre alt) und Joseph Hartmann aus Steinach, Bayern (35 Jahre alt). Die nachfolgende Hinrichtung wurde besonders festlich inszeniert, vermutlich da der neue Scharfrichter Christian Bettenmann an Joseph Spieler sein erstes Meisterstück verrichten durfte. Michel Witmann wurde zuerst die Hand abgehauen und danach durch den Strang hinherichtet. Joseph Hartmann wurde auf die "Brechen" gelegt, wo ihm alle vier Glieder des Leibs "ausgespannt" wurden. Zuvor sollte ihm jedoch mit dem Rad drei "Herzstöss" gegeben weden, bevor ihm dann die ausgespannten Glieder mit dem Rad je zweilmal gebrochen wurden. Zu guter Letzt wurde er 6 Schuh tief in die "Erden verlocht". Richtstätten in OberrietDie Gefangenen wurden in alten Zeiten im Turm des Schlosses Blatten festgehalten. Später wurde dies im alten Schul- und Rathaus in Oberriet gemacht. Siehe auch 'Strafvollzug'. Hochpeinliche Gerichtsfälle benötigten für die Urteilsfindung alle 12 Richter, den Hofamman, den Land- und Obervogt und den Landschreiber. Der Landvogt hatte das Recht, wenn jemand zum Strang verurteilt wurde, diese Person zum Schwert zu begnadigen. Die Gerichts- und Exekutionskosten, den Unterhalt der Delinquenten, und andere verbundene Kosten mussten die Kantone zu 2/3 und der Fürst von St. Gallen zu 1/3 bezahlen. Diese Gerichtsordnung bestand seit den Anfängen des Hofes bis 1798. Siehe dazu auch → 'Rheintal Strukturen'. In Oberriet fand die Bestrafung der Delinquenten entweder 'in den Auen' ausserhalb des Schlosses Blatten oder 'in der Benzen' draussen statt. Richtstätte in den Auen zu BlattenIm Zusammenhang mit der Hinrichtung des Hans Ammann vermutet Georg Dietschi die Richtstätte etwa an der Stelle des heutigen Hauses 2235. Die Quellen besagen, dass sich die Richtstätte in der Au, etwa 85 Schritte nördlich der Österreichstrasse befand. Die Karte links zeigt den von Georg Dietschi vermuteten Ort des Richtplatzes (siehe Vortrag 'Hans Dietschi, Ammann von Oberriet', p. 26). Die Karte rechts zeigt den Strassenverlauf im Jahre 1887. Der Kartenausschnitt unten stammt aus der Dufourkarte 1853 (Blatt 10). Hier scheint die Strasse vom Fährplatz direkt zu den Häusern an der heutigen Sulfistrasse zu führen. Der ursprünglich stark veränderte Strassenverlauf und auch der nördlicher gelegene Verlauf des Rheins macht eine klare Aussage über die Position der Richtstätte schwierig. Sie dürfte sich jedoch an der alten Strasse zum Fahr, auf freiem Feld befunden haben. Richtstätte in MettlenMettlen ist eine Hofstätte in Oberriet (siehe → Mettlen). Ungefähr bei Mettlen, am Nordfuss des Semelenbergs muss sich eine Galgenstätte befunden haben (Quelle: ortsnamen.ch unter 'Galgenbach' → Kommentar). Manche Quellen sprechen auch einfach von 'in der Benzen draussen'. Im Dorf sagt man sich, dass in Mettlen früher der Scharfrichter gelebt habe. Peter Zünd vermutet die Richtstätte "nicht weit vom Galgenries¹, in der Nähe von Wichenstein". ________ Ihm wurde berichtet, dass bei der Erweiterung der Lehmgrube das Galgenholz gefunden worden sei (Anm.: auf der Fläche des heutigen Sees wurde von 1830 bis 1972 eine Lehmgrube betrieben). Der Berichterstatter habe seinem Lehrer beim Ausgraben geholfen. Der Fund sei dann nach St. Gallen gebracht worden². Der Fundort beim Brunnacker erschien ihm einleuchtend, führte doch offenbar eine Route dem Hangfuss entlang vom Hirschensprung an Wichenstein und Mettlen vorbei zur Hagenfurt und weiter zum Forst und nach Altstätten. Peter kannte die Ortsbezeichnung "in den Benzen" im Zusammenhang mit der Richtstätte nicht. ________ In Hardegger und Wartmann [JH1878] findet sich auf Seite 284 für das Jahr 1795 folgende Passage: dem Alt-Seckelmeister Thurnherr in Oberriet ein Stück Boden, Galgenhorstert (= Galgenhofstatt) genannt, — stosst oben an den Brunnacker, innen an den Harder Bentzen Theil, unten an die Landstrass und aussen an die Harder „Dorfschaft" —; ist auf den Kirchenruf und Nachschlag dem Jakob Stiger im Freienbach um fl. 462. 6 kr. käuflich überlassen worden, mit der Beschwerde, dass es als Gelegenheit und Platz zur Justificirung dienen solle, wenn "hier" Arrestanten eingezogen und justificirt werden müssen, und dass auf Befehl der hohen oder niedern Obrigkeit oder auf Begehren des Hofs ohne den mindesten Widerstand des Besitzers oder Anspruch auf Schadenersatz an der gelegensten Stelle dieses Bezirks ein "Stock" oder "Richtstatt" zu dem Hochgericht erbaut und aufgerichtet werden dürfe. Linke Seite: Karte aus dem Jahre 1890 mit den relevanten Orten eingezeichnet. Rechte Seite: Specialcharte des Rheinthals / trigonometrisch aufgenohmen und gezeichnet von Ing.r Joh. Feer v. Zürich auf Kosten von ILC [Jacob Laurenz Custer]; JH Lips sculpsit. Auf der Karte aus dem Jahre 1795 (um 90 Grad gedreht) ist die Richtstätte mit einem speziellen Symbol eingezeichnet (hier rot eingekreist). Dieses Symbol befindet sich jedoch hier südlich der Landstrasse (also etwa dort wo das Wort 'Mettlen' auf der linken Karte steht)! Man beachte, dass auf dieser Karte keine Richtstätte in Blatten eingezeichnet ist! Offenbar war die Richtstätte im Jahre 1795 keine feste Anlage. Sie wurde bei Bedarf aufgebaut. Fälle13. August 1554: Verurteilung des Michel Ittensohn von Kriessern wegen Sodomie zum Tod durch das Feuer (StASG AA 1 U 21) Vor das hohe Gericht unter Rudolf Enis (Enes), Ammann des Klosters St. Gallen im Hof Kriessern bei Oberriet, mit den Richtern erscheint Hans Kühnis (Künes), Hofweibel von Kriessern mit seinen Fürsprechern und verordneten Räten im Namen von Johannes Göldi von Zürich, Landvogt im Rheintal, als Kläger gegen Michel Ittensohn (Itten Son), Hofmann von Kriessern. Der Beklagte ist auf der Flucht und nicht anwesend. Die Zeugeneinvernahmen beweisen, dass Michel Ittensohn Sodomie betrieben hat. Michel Ittensohn ist zudem gegenüber den Zeugen geständig gewesen. Da es sich um ein schweres Delikt handelt, das in die Kompetenz der Hochgerichtsbarkeit der acht eidgenössischen Orte fällt, soll Landvogt Hans Göldi den Gerichtsstab um neun Schilling nach Hofrecht von dem Ammann lösen und dann im Namen der acht Orte über Michel Ittensohn richten. Michel Ittensohn wird zum Tod durch Verbrennen verurteilt und das geschändete Vieh soll lebendig begraben werden. 11. Februar 1655: Verurteilung des Ammanns Hans Dietschi Der Prozess um Hans Dietschi, den Hofammann zu Oberriet, warf hohe Wellen. Die katholischen fünf Orte behandelten im Spätherbst 1644 die Dietschi-Angelegenheit auf verschiedenen Konferenzen, so z.B. in Luzern am 13. September. Am 4. und 26. Oktober fanden zwei weitere Konferenzen statt, wobei Zürich anregte, dass am 13. November eine Konferenz in Altstätten abgehalten werden soll. Am Abend des 4. Dezember treffen die ersten Gesandten von Zug und Unterwalden im Gotteshause St. Gallen ein (Landammann Abyberg von Schwyz blieb trotz freundlicher Einladung des Abtes in der Stadt). Am Morgen des 5. Dezember trafen sich alle Gesandten und Landammann Tanner von Herisau zu einem Imbiss beim Abt im Gotteshaus St. Gallen, wo der Abt die Bitte anbrachte, die armen Untertanen vor Schaden zu bewahren und ihnen Restitution zu verschaffen. In der Folge begann am 5. Dezember 1644 der Prozess gegen Hans Dietschi in Altstätten (vermutlich im Rathaus, welches in Jahre 1568 erbaut wurde). Hans Dietschi wurde zum Tode verurteilt (die Vollstreckung fand in der Richtstätte in den Auen zu Blatten statt). 18. Juni 1759: Vagabund Ferdinand Bantle Am 18. Juni 1759 musste Pfarrer Moritz Stöckli einen Vagabunden für dessen Enthauptung vorbereiten und zum Scharfrichter führen. Quelle: Totenbuch Montlingen Durch das Schwert des Scharfrichters wegen vergangener Verbrechen enthauptet, starb Ferd. Bantle, Vagabund, im Alter von 17 Jahren. Er wurde vom erlauchten Herrn Joh. Heinrich Martin aus Glarus, eidg. Obervogt in Rheinegg, zum Tode verurteilt und von den hochw. Herren P. Quirinus, Kapuziner zu Stans, Kaspar Stiger, Kaplan, und mir, dem Ortspfarrer Mauriz Stöckli, zum Tode vorbereitet und an den Ort der Hinrichtung geführt. Zur Erbauung aller Anwesenden fügte er sich dem Tod und ging hinüber in das bessere Leben. Sein Haupt blieb am Galgen ausgestellt, der Leichnam aber wurde der geweihten Erde übergeben. ScharfrichterZu den amtlichen Aufgaben des Scharfrichters gehörte die Tötung von Menschen, die Folter zur Geständniserzwingung als Teil des Gerichtsverfahrens, und die Durchführung von Körper- und Ehrenstrafen. Das Amt des Scharfrichters war teilweise mit dem des Abdeckers (Wasenmeister) zusammengelegt. Scharfrichter in Altstätten
Siehe dazu auch 'Wichtige Personen in Oberriet'. Scharfrichter in OberrietIn Oberriet muss es auch einen Scharfrichter gegeben haben. Man sagt, dass dieser in Mettlen gewohnt habe. Da der Scharfrichter von Altstätten in Kirlen wohnte, müsste dies eine andere Person gewesen sein (möglicherweise "nur" ein Wasenmeister). Anm.: In Oberriet gibt es einen Ort 'Hinterwasen'. Es gibt jedoch keine Überlieferungen dazu, dass dies einmal ein Abdeckplatz gewesen sei. Zudem ist dieser Ort nicht direkt bei Mettlen. |
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Erstellt durch Daniel Stieger (letzte Nachführung am 24. März 2026)