|
Vom Umgang mit FahrendenNichtsesshaftigkeit galt spätestens seit dem 16. Jahrhundert als unerwünschte Lebensweise. Seit dem 19. Jahrhundert verband sich mit der nichtsesshaften Lebensweise sehr oft der Rechtsstatus der Heimatlosigkeit. Schweiz und Kanton St. GallenAm 15. Juni 1644 erlassen die Gesandten der eidgenössischen Orte (in Baden) ein Verkaufsverbot für Hausierer und auswärtige Krämer im Rheintal. Dieses Verbot (und die späteren Verbote) dienten vornehmlich dazu, die einheimischen Händler vor den fremden Händlern zu schützen. [S. 129] Abscheid von Baden, datiert und besiglet den 15. junii 1644. Diser brieff verbandisiert alle frömbde krämer und husierer aus dem Reinthal aufs allerhöchste, außgenommen die keßler und die, so mit metallen handlend, die mögind bey ihrer übung ohne andere handlung wohl bleiben. Und auch die einheimbschen krämer sollind nit husieren, sonder darvon abgewisen sein, damit also die rechten kauff- und handelsleüth das ihrige mit gott und ehren auch schaffen mögind und niemands betrogen werde etc. Quelle: Kopie (um 1800): Museums-Archiv Altstätten, RM III, S. 129, Umschlag wohl Holzeinband mit Leinenüberzug, geripptem Rücken und gestanzten Metallverschlüssen an Lederstreifen 26 × 40,5/41 cm, Inhalt Pap. 24,5 × 38,5 cm, Fadenbindung, 456 Seiten. 4.–19. Juli 1644: Nach der Intervention von eidgenössischen Kauf- und Handelsleuten beschliessen die Gesandten der eidgenössischen Orte, dass «alle durch das Land streichenden fremden und einheimischen Krämer und Hausirer (Keßler und diejenigen, so mit Metallen handeln ausgenommen) nicht mehr zu dulden» seien. «Die Fremden sollen fortgewiesen, den Einheimischen das Hausieren verboten werden. Den Fremden wird zum Bezug ihrer Sachen und zur Abreise bis nächste Weihnacht Frist gegeben. In der Voraussicht, daß die Obrigkeiten dieß bestätigen und in ihrem besondern Gebiete auch publicieren werden, wird den Landvögten befohlen, solches durch ein Mandat in ihren Vogteien zu veröffentlichen.» (Quelle: EA V 2, Absch. 1041, Art. 1dd, S. 1325; s. auch StASG, CEA/D II.5 [Depot Stadt-Archiv Rheineck]). 2. Juli 1702, Baden: Die Gesandten der eidgenössischen Orte bestätigen die Verordnung, wonach Hausierer und fremde Krämer im Rheintal nur an öffentlichen Märkten verkaufen dürfen (Quelle: EA VI 2, Absch. 493ll, Art. 216, S. 1863). 9. November 1747, Rheineck: Der Landvogt im Rheintal verbietet den Savoyschen und anderen frömbden krämeren das Hausieren im Rheintal (Quelle: StiASG, Rubr. 122, Fasz. 28a). Eine gesamteidgenössische Lösung des Problems der Heimatlosigkeit wurde nach 1800 angestrebt. Die Tagessatzung bemühte sich verschiedentlich um eine gemeinschaftliche Lösung. 1812 und 1819 wurden zwei Konkordate zur Heimatlosigkeit verabschiedet. Die Eidgenossenschaft als loser Staatenbund hatte jedoch noch keine Handhabe die Konkordate durchzusetzen. Artikel 4 und 7 aus dem Entwurf zu einem Gesetz über Fremdenpolizei und Aufenthalt ohne Niederlassung des Kantons St.Gallen, 1833:
Karl Jauslin (* 21. Mai 1842 in Muttenz, BL - † 12. Oktober 1904 in Muttenz, BL) zeichnete 1893 das Bild oben für den Schweizer Nationalkalender von 1894. Der Bundesrat verabschiedete 1850 ein Heimatlosengesetz, welches eine Zwangs-Integration von Heimatlosen vorsah. Das Gesetz gliedert sich in zwei Teile: Der erste Teil regelt die Integration (und die Zuweisung der Heimatlosen an die Kantone). Der zweite Teil umfasst Massnahmen, um das erneute Entstehen von Heimatlosigkeit zu verhindern. Heimatlosengesetz des Bundes von 1850 Die zwangseingebürgerten Männer und Frauen erhielten zwar staatsbürgerliche Rechte sowie die Niederlassungsfreiheit (und im Falle der Männer das politische Mitspracherecht). Einige Leute beklagten sich jedoch, da die Leute zwar in den Bürgerstatus aufgenommen wurden, jedoch von den jeweiligen Gemeinden nicht immer das volle Ortsbürgerrecht erhielten (was sie vom sogenannten "Bürgernutzen" ausschloss). Ein Bericht von 1852 stellte einen deutlichen Rückgang der Zahl der "eindringenden und wieder abgeschobenen Heimathlosen" stellte fest. Er führte die Entwicklung auf den Vollzug des Bundesgesetzes zurück. Bis 1854 stieg dagegen die Zahl der aufgegriffenen "Vaganten" an (das war damit zu erklären, dass eingebürgerte Heimatlose, welche weiterhin ein Leben als Fahrende führten, bei Arrestationen nun neu als "Vaganten" aufgeführt wurden). Im Jahr 1854 wurde das Heimatlosengesetz des Bundes von 1850 abschliessend vollzogen. Das Hilfswerk für die 'Kinder der Landstrasse' entstand 1926 als Projekt der halbstaatlichen schweizerischen Stiftung Pro Juventute. Sie wurde unter der Leitung des Lehrers Alfred Siegfried (15. Februar 1890 in Luzern- † 27. März 1972 in Oetwil am See) auf die Beine gestellt mit der von ihm formulierten Intention: « Wer die Vagantität erfolgreich bekämpfen will, muss versuchen, den Verband des fahrenden Volkes zu sprengen, er muss, so hart das klingen mag, die Familiengemeinschaft auseinanderreissen ». Mit Unterstützung der Vormundschaftsbehörden wurden Kinder von Fahrenden, insbesondere Jenischen, und ihre Familien systematisch und gegen den Willen der Betroffenen gewaltsam auseinandergerissen. Bis 1972, als das Projekt nach öffentlichem Druck eingestellt wurde, waren davon rund 600 Kinder betroffen. Das "Hilfswerk" wurde 1973 aufgelöst. OberrietTypische Wander-PfadeGemäss den Amtsberichten der Regierung [ABer 1834, p.89] bestanden "Nomadenzüge" aus Heimatlosen. Folgt man diesen Zügen im laufe des Jahres, so waren diese im Frühling längs dem Grenzsaum des Kantons Thurgau gegen den Kanton St. Gallen aufgestellt, von wo sie in die Bezirke Alttoggenburg, Wil und Gossau eindrangen. Verfolgt von der Polizei dieser beiden Kantone, flüchteten sie sich danach nach Appenzell Innerrhoden und schlugen später, 20 Köpfe stark, auf der rheinthalischen Neualp ein Lager auf. Eine speziell angeordnete Streife scheuchte die Leute auseinander. Diese brachen nun in kleinem Abteilungen über Freienbach und den Rücken des Kamors nach Rüthi, Lienz und Sennwald auf. Basis für das Bild oben ist eine Karte aus Google Maps. Im Herbst erschienen sie, nachdem sie von Thurgau her die Bezirke Wil, Gossau und Tablat beunruhigt und sich von da nach Innerrhoden begeben hatten, abermals, 22 Köpfe stark, in Freienbach und an der Grenze des Bezirks Werdenberg, wurden hier wieder aufgegriffen und zurückgeschoben. Im Kanton St. Gallen halten sich die Vaganten den Sommer über am liebsten bei der Linthschanze an der Glarnergrenze auf, von wo sie im Falle des Landjägereinsatzes leicht in die March entrinnen können. Ein Hauptsammelplatz ist in der Gegend von Wil (oberhalb Rickenbach, auf dem sogenannten 'Hurenberg', im Bleikerhof, und bei Niederbeuren und Bischofszell (wo die schon seit mehr als 200 Jahren bekannte 'Bettelchuchi' liegt). EinbürgerungenEs sind keine speziellen Einbürgerungen von Fahrenden im 19. Jh. bekannt. Erwähnung von Fahrenden in OberrietDie unten stehende Liste wird fortlaufend nachgeführt. Montlingen Totenbuch 1773-1842
Begriffe
|
__________
Erstellt durch Daniel Stieger (letzte Nachführung am 30. Dezember 2024)