Verlegung des "Storchen" Wirte-Patents in den Weinhof

Hintergrund

Bei der Eröffnung des Weinhofs "stolperte" Johann Fischer-Niffeler in Luzern über die Bedürfnisklausel. Sein Rekurs beim Bundesgericht / Bundesrat wurde am 6. Juli 1897 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 6. Juli 1897 gehörten die folgenden Herren dem Bundesrat an:

Ernst Brenner

Ernst Brenner (1856-12-09 bis 1911-03-11) - FDP

Bürger von Basel. In den Bundesrat gewählt als Vertreter des Kantons Basel-Stadt am 25. März 1897.

Juli 1897: Justiz- und Polizeidepartement.

Eduard Müller

Eduard Müller (1848-11-12 bis 1919-11-09) - FDP

Bürger von Nidau. In den Bundesrat gewählt als Vertreter des Kantons Bern am 16. August 1895.

Juli 1897: Militärdepartement.

Eugène Ruffy

Eugène Ruffy (1854-08-02 bis 1919-10-25) - FDP

Bürger von Lutry. In den Bundesrat gewählt als Vertreter des Kantons Waadt am 14. Dezember 1893.

Juli 1897: Departement des Innern.

Adrien Lachenal

Adrien Lachenal (1849-05-19 bis 1918-06-29) - FDP

Bürger von Lutry. Bürger von Genf. In den Bundesrat gewählt als Vertreter des Kantons Genf am 15. Dezember 1892.

Juli 1897: Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement.

Joseph Zemp

Joseph Zemp (1834-09-02 bis 1908-12-08) - CVP

Bürger von Entlebuch. In den Bundesrat gewählt als Vertreter des Kantons Luzern am 17. Dezember 1891.

Juli 1897: Post- und Eisenbahndepartement.

Walter Hauser

Walter Hauser (1837-05-01 bis 1902-10-22) - FDP

Bürger von Wädenswil (St. Gallen). In den Bundesrat gewählt als Vertreter des Kantons Zürich am 13. Dezember 1888.

Juli 1897: Finanz- und Zolldepartement.

Adolf Deucher

Adolf Deucher (1831-02-15 bis 1912-07-10) - FDP

Bürger von Steckborn. In den Bundesrat gewählt als Vertreter des Kantons Thurgau am 10. April 1883.

Juli 1897: Politisches Departement.

Noch 100 Jahre später, am 28. November 1997, befasste sich die Kommission des Nationalrats erfolglos mit der Bedürfnisklausel. Pressemitteilung: «Als überholt betrachtet die ständerätliche Kommission die in Artikel 92 Absatz 2 (Art. 94a in der Systematik der Kommission des Ständerates) verankerte "Bedürfnisklausel", wonach die Kantone die Eröffnung zusätzlicher Betriebe in einem bestimmten Zweig des Gastgewerbes vom Bedürfnis abhängig machen können. Sie hat deshalb einstimmig deren Abschaffung beschlossen. Allerdings ist eine Übergangsbestimmung vorgesehen (Artikel 185 Ziffer 5a), wonach Kantone, die entsprechende Bestimmungen kennen, diese noch 10 Jahre beibehalten können. In der Kommission des Nationalrates wurde ein Antrag auf Streichung der Bedürfnisklausel mit 20:15 Stimmen abgelehnt.»

Bundesrätliche Verfügung

Bundesrätliche Verfügung

Der schweizerische Bundesrat

hat

über den Rekurs des Johann Fischer
in Sursee betreffend Verweigerung eines
Wirtschaftspatentes,
auf den Bericht und Antrag des Justiz-
Und Polizeidepartementes, folgenden
Beschluss gefasst:

A. Zu thatsächlicher Beziehung wird
festgestellt:

I. Mit Eingabe vom 10. Dezember 1896
stellte Johann Fischer, Weinhändler in Sursee,
an den Regierungsrat des Kantons Luzern
folgenden Doppel-Aufruf:

1. Es möchte ihm die Verlegung des Real-
gasthausrechtes, welches auf der von
ihm käuflich erworbenen Liegenschaft
"zum Storchen" im Städtchen Sursee haftet,
auf seinen Neubau bei der Einsenbahn-
Station Sursee bewilligt [werden],
2. eventuell wolle ihm auf seinen
genannten Neubau das Patent für
ein Restaurant erteilt werden.

II. Durch Beschluss vom 8. März 1897 wies
der Regierungsrat beide Begehren ab, das
letztere mit der Begründung, daß seit den
Entscheiden des f. Bundesrates und der f.

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Bundesversammlung betreffend die Wirtschafts-
Konzessionsgesuche Zobrist vs. Meier die Begehren
um Wirtsrechtserteilung derart sich ver-
mehrt haben, daß im Entsprechungsfalle
eine ernstliche Besorgniß für das öffentliche
Wohl begründet sei.

III. Gegen die Weigerung des Re-
gierungsrates, die Verlegung des Real-
Wirtschaftsrechtes vom Haus "zum Storchen"
auf den Neubau beim Bahnhofe zu
gestatten, hat Johann Fischer Beschwerde
beim Bundesgericht wegen Verletzung
des Art. 4 der Bundesverfassung einge-
legt.

Beim Bundesrat hat er am 11. April abhin-
den (?) staatsrechtlichen Rekurs erhoben, wegen
Nichterteilung des eventualiter verlangten
Personalwirtsrechtes, indem er erklärt,
auf dessen Ausübung verzichten zu wollen,
sobald die Übertragung des Tavernenrechtes
auf den Neubau zu Stande gekommen sein
werde.

Sein Gesuch begründet der Rekurrent
wie folgt:

Auf der Station Sursee wurde von ihm
ein Wohnhaus mit den nötigen Räumlich-
keiten für den Wirtschaftsbetrieb errichtet;

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um dem Vorwurfe zu entgehen, er
schaffe eine neue Wirtschaft, wollte der
Rekurrent das auf seiner Liegenschaft
"zum Storchen" in der Stadt haftende
Realwirtrecht auf den Neubau an der
Station, die eine gute Viertelstunde
vom Städtchen entfernt ist, verlegen.

Es haben nicht weniger als 2558 Bewohner
der Umgebung der Station, welche auf
der ganzen Linie Luzern-Zofingen den
größten Verkehr aufweist, die Regierung
ersucht, auf ihren Beschluß zurückzu-
kommen; die Bedürfnißfrage kann
daher unmöglich negativ beantwortet
werden. Diese Frage darf übrigens
nach dem Stande der Gesetzgebung zur
Zeit der Anbringung des Gesuches
nicht gestellt werden, wie die Bundes-
Behörden wiederholt erkannt haben.

IV. Zu ihrer Vernehmlassung vom
10. Mai erklärt die Regierung des
Kantons Luzern, seit den letzten
Rekursentscheiden des Bundesrates
in Sachen Meier in Gettnau u. a. habe
sich die Rechtslage durch das vom 14.
April 1897 erfolgte Inkrafttreten
der Novelle zum Wirtsgesetze, vom

Bundesrätliche Verfügung

3. März, verändert, und der ausgefochtene
Entscheid habe die gesetzliche Grundlage
erhalten. Sollten übrigens dieser
Ansicht formell juristische Gründe ent-
gegenstehen, so sprechen doch gesetzliche
Erwägungen von größter Tragweite
für Abweisung des Rekurses; seit
dem Jahre 1883, aus dem der Erlaß
des Luzerner Wirtschaftsgesetzes
datiert, wurden Jahr für Jahr eine
größere Anzahl von Wirtskonzessions-
gesuchen einzig wegen Mangels
eines öffentliches Bedürfnisses abgewie-
sen. Alle diese Entscheide seien noch heute
rekurabel, da der Rekurs an keine Frist
gebunden sei; alle diese Rekurse müssten
gleich wie der vorliegende, begründet
erklärt werden, u. es würden im
Wirtschaftswesen wahrhaft skandalöse Zu-
stände eintreten.

V. Zu seine Replik vom 26. Mai
1897 konstatiert der Rekurrent, dass
der abweisende Entscheid des Re-
gierungsrates noch vor Inkrafttreten
der Novelle gegeben wurde u.
daher für denselben das alte Recht
massgebend war, um so mehr,

Bundesrätliche Verfügung

als sich die Novelle selbst nicht rück-
wirkend bezeichnet. Der Rekurs wurde auch
vor dem angegebenen Zeitpunkt dem
Bundesrate eingereicht. Wenn der Gesetzes-
Novelle vom 3. März 1897 rückwirkende
Kraft verliehen würde, hätte es die
Regierung in der Hand, durch willkür-
liche Verzögerung ihrer Entscheide, die
Rechte der Bürger illusorisch zu machen.

Was die von der Luzerner Regierung
in Aussicht gestellten Konsequenzen eines
dem Rekurrenten günstigen Entscheides
betrifft, so hatte der Bundesrat nach
Art. 178, Ziffer 3, des Gesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege
vom 22. März 1893 auf Rekurse gegen
frühere Entscheide der Luzerner Behörde,
auch wenn solche hängig gemacht werden
sollten, nicht einzutreten.

VI. Die Regierung des Kantons
Luzern verzichtete mit Schreiben vom
18. Juni 1897 darauf, weitere Gegenbe-
merkungen dieser Replik entgegen-
zustellen.

B. Zu rechtlicher Beziehung fällt
in Betracht:

I. Der Bundesrat hat darüber [gestrichen]

Bundesrätliche Verfügung

gegenwärtig nur darüber zu entscheiden,
ob das an den Regierungsrat von Luzern
vom Rekurrenten gestellte eventuelle Gesuch,
es sei ihm, sofern die Übertragung des
Realrechtes nicht bewilligt würde, ein
Personalwirtsrecht auf seinen Neubau bei
der Station Sursee zu erteilen, ohne Ver-
letzung des Grundsatzes der Gewerbe-
freiheit abgewiesen werden konnte.

II. Wie die Bundesbehörden wieder-
holt erkannt haben, war es auf Grund
der Luzerner Wirtschaftsgesetzes vom
22. November 1883 unzulässig, die Wirt-
schaftsbewilligung wegen Mangels
einer öffentlichen Bedürfnisses zu
verweigern.

Zur Zeit wo die angefochtene Ent-
scheidung getroffen wurde, war ausschließ-
lich dieses Wirtschaftsgesetz vom Jahre 1883
in Kraft, und da gegen den Gesuch-
steller keine andere Gründe als die
zu große Zahl der schon vorhandenen
Wirtschaften vorlagen, konnte ihm das
Wirtschaftspatent ohne Verletzung des Art.
31 der Bundesverfassung nicht vorenthalten
werden. Es ist daher zu konstati[e]ren, dass
die Luzerner Regierung das Gesuch des

Bundesrätliche Verfügung

Rekurrenten um Erteilung eines Wirt-
schaftspatentes den 12. März 1897 mit Un-
recht abgewiesen hat.

III. Seither, vom 14. April, ist nun aber
die Novelle zum Wirtschaftsgesetz in
Wirksamkeit getreten, welche den
Regierungsrat berechtigt, Wirtschafts-
patente wegen mangelnden Bedürfnisses
zu verweigern; da der Rekurrent
in diesem Zeitpunkt die Befugniß
zur Ausübung des Wirtschaftsgewerbes
nicht besaß, so kann die Luzerner
Regierung heute von der Bundesbe-
hörde nicht mehr dazu angehalten
werden, in Anwendung alten auf-
gehobenen Rechtes und in Widerspruch
eines jetzt geltenden öffentlich-rechtlichen
Grundsatzes Wirtschaftspatente zu erteilen.
Von einem wohlerworbenen Rechte konnte
konnte [gestrichen] der Rekurrent nicht reden, so
lange er kein Patent erhalten hatte,
und wem (wenn?) seit dem 14. April die Luzerner
Regierung alle noch unerledigten
Wirtschaftsgesuche nach Massgabe des
neuen Gesetzes behandelt, so liegt
darin keineswegs eine ungehörige
Rückwirkung der Gesetze.

Bundesrätliche Verfügung

Die weitere Frage, ob der Rekurrent
gegen die Regierung des Kantons Luzern
civilrechtliche Ansprüche geltend machen
könne, wird von den kompetenten
Behörden auf Grund der kantonalen
Verantwortlichkeitsgesetze zu entscheiden
sein.

Darauf wird beschlossen:

Der Rekurs ist im Sinne der obigen
Erwägungen unbegründet.

Dieser Beschluss ist der Regierung des
Kantons Luzern sowie dem Rekurrenten
mitzuteilen, unter Aktenrückfluss an
den letzteren.

Bern, den 6. Juli 1897.

Im Namen des Schweiz Bundesrt.

 

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Last update by Daniel Stieger (16 December 2006)