Protokoll der Sitzung des zweifachen Rates vom 8. November 1746
Letztlichen hat der hochwohlehrw. Herr Joseph Stieger, dermalen Pfarrherr zue Waldkirch in nomine seines H. Nepoten [Neffen] Johann Kaspar Stieger von Kobelwald vor einem zweifachen Rat bittlich umb den Schuol= und Orgeldienst angehalten, mit der Versicherung: er werde sowohl in der Kirchen als in der Schuol meiniglichen Satisfaction geben in der Hoffnung, man werde ihme als Hofmann vor dem Frömden [Egidius Marquart und Karl Marquart] considerieren etc. Alles mit Mehreren beschehen.
Nachdem vorgemelte Herren Stieger ihre Bitt mündlich eingelegt und wiederumb abgetreten, sinst vor einem zweifachen Rat auch erschienen die zwei bisherigen Organist und Schuolmeister Egydi und Karle Marquart, gebrüederen, nach altem gewohnlichem Gebrauch abermahlen umb den Schuol= und Orgeldienst bittende, daß, weilen sowohl ihr Vater sel. als sye solchen Dienst in die 50 Jahr hoffentlich ohnklagbar versehen, - man werde noch ferner ihnen denselben in Ansehung ihrer treu geleisteten Diensten günstig noch ein Jahr lang überlassen und nicht ohne Ursach bey bevorstehendem Winter verstoßen etc.
Hierauf nach reifer der Sachen Ueberlegung per mayora dem Herrn Johann Caspar Stieger, Subdiakono, der Schul= und Orgeldienst ein Jahr lang auf Wohlverhalten hin als heuth dato neuw erwählten Schulmeister und Organisten zuegesagt worden mit dem klaren Vorbehalt, daß ihme der Karle Marquart als ein Substitut solle an die Hand gehen und ihme Stieger als dem Prinzipalen den Schul= und Orgeldienst versehen; hingegen aber wird er, Marquart, von ihme Herr Stieger jährlich zu beziehen haben 30 fl. – das ist: jedes Quartal 7 fl. 30 kr.
Anbey aber hat ein ehrsamb Rath ihme klar vorgehalten, daß in Verleihung des Schuel= und Orgeldienstes man ihme, Herr Stieger nit als ein Geistlichen (obwohlen er schon eine von den größeren Weihen habe) ansehe, auch im Fall wieder vergossene Klag einkommen sollte, daß er seines angetretenen Sienstes halber nit Satisfaction prästiren würde, man keineswegs ihn vor den geistlichen Richter actioniren, sondern lut habenden Rechten den Schuldienst an sich ziehen und hernach nach Gueterachten verleihen werde.
Siehe Schulgeschichte (Seiten 38 und 39).
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